Inhaltsverzeichnis
- Hundekollision: Wer haftet bei Unfällen mit freilaufenden Hunden?
- Gericht sieht kein Verschulden der Beklagten – Mitverschulden der Klägerin festgestellt
- Auswirkungen der typischen Tiergefahr beider Hunde
- Keine Haftung aus unerlaubter Handlung
- Anwaltstipp: Vorsicht bei unangeleinten Hunden – Haftungsfragen klären
Das Landgericht Köln hat in einem aufsehenerregenden Fall (Az. 2 O 207/23) zur Tierhalterhaftung entschieden. Eine Hundebesitzerin klagte auf Schmerzensgeld, nachdem sie von einem fremden Hund verletzt wurde. Die Klage wurde jedoch vollständig abgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass auch eine Eigenverschuldung der Geschädigten sowie eine mitwirkende Gefahr ihres eigenen Hundes vorliegt.
Hundekollision: Wer haftet bei Unfällen mit freilaufenden Hunden?
In dem vorliegenden Fall klagte eine Frau, die Halterin des Hundes „Atlas“, auf Schmerzensgeld von mindestens 5.000 € sowie auf Ersatz für den Haushaltsführungsschaden, nachdem sie von dem Hund „Flynn“ der Beklagten umgerannt und dabei schwer verletzt worden war. Der Unfall ereignete sich auf einem schmalen Waldweg in Leverkusen, auf dem beide Hunde unangeleint und freilaufend unterwegs waren. Die Klägerin argumentierte, dass es einen deutlichen zeitlichen Abstand zwischen der Rückkehr ihres eigenen Hundes und der des fremden Hundes gegeben habe und sie „Flynn“ nicht habe kommen sehen, da die Beklagte ihre Sicht verdeckte.
Gericht sieht kein Verschulden der Beklagten – Mitverschulden der Klägerin festgestellt
Das Landgericht Köln wies die Klage ab und entschied, dass die Ansprüche aus der sogenannten Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB) sowie aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) nicht bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin sich sowohl die Tiergefahr ihres eigenen Hundes „Atlas“ als auch ein eigenes Verschulden anrechnen lassen muss. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin aufgrund des unvorhersehbaren Verhaltens der Hunde jederzeit mit deren Rückkehr hätte rechnen müssen.
Auswirkungen der typischen Tiergefahr beider Hunde
Die Kammer berücksichtigte, dass die typische Tiergefahr nicht nur vom Hund „Flynn“, sondern auch vom eigenen Hund „Atlas“ der Klägerin ausging. Die Hunde waren beide unangeleint und hatten sich gegenseitig gejagt, was das Gericht als ein normales Hundeverhalten einstufte. Bereits die Tatsache, dass „Flynn“ dem Hund „Atlas“ hinterherlief, reichte aus, um eine Mitwirkung der Tiergefahr beider Hunde am Unfallgeschehen anzunehmen.
Keine Haftung aus unerlaubter Handlung
Das Gericht verneinte auch eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung. Die Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, als sie „Flynn“ auswich, der auf sie zugerannt kam. Die Beklagte hatte nur begrenzt Zeit zu reagieren und hätte nicht den Hund aufhalten oder die Klägerin warnen müssen. Das Verhalten der Beklagten sei nicht als fahrlässig zu bewerten, da es sich um eine spontane Reaktion in einer unerwarteten Situation gehandelt habe.
Anwaltstipp: Vorsicht bei unangeleinten Hunden – Haftungsfragen klären
Hundebesitzer sollten ihre Hunde auf öffentlichen Wegen stets unter Kontrolle zu halten und Haftungsfragen im Vorfeld zu klären. Unfälle mit freilaufenden Hunden können schnell zu komplexen Haftungsfragen führen, bei denen es um Eigenverschulden und die Tiergefahr geht. Es empfiehlt sich, eine ausreichende Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen, um im Falle eines Schadensfalls abgesichert zu sein. Beachtet werden sollte, dass im Innenverhältnis zu anderen Hundebesitzern auch die typische Tiergefahr des eigenen Hundes berücksichtigt wird (§ 840 Abs. 3 BGB).
Das Urteil (Az. 2 O 207/23) des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig.
Symbolgrafik/ (se)