Frankfurt/Main (jur). Springt eine Frau ihrer Katze wegen des Angriffs eines Hundes helfend zur Seite, muss der Hundehalter für die erlittenen Verletzungen der gestürzten Katzenhalterin aufkommen. Für die Haftung reiche es aus, „wenn sich ein Mensch durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht“, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 30. Januar 2023, bekanntgegebenen Teil- und Grundurteil (Az.: 4 U 249/21).
Im konkreten Fall hatten zwei Nachbarn im Januar 2017 gleichzeitig auf ihren Grundstücken Schnee geräumt. Als der Hütehund des einen Nachbarn den Kater der Klägerin auf deren Grundstück erblickte, attackierte er den Vierbeiner und packte die Katze am Kopf.
Die Katzenhalterin wollte ihrem Tier beistehen und ging mit einem Besenstiel dazwischen, um die Tiere zu trennen. Bei dem dabei erfolgten Sturz auf eisglatter Fläche verletzte sie sich. Sie verlangte daraufhin Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Zu Recht, befand das OLG in seinem Urteil vom 18. Januar 2023. Die verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters bestehe bereits dann, wenn eine Verletzung „adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist“. Es komme dabei nicht auf eine unmittelbar durch das Tier bewirkte Verletzung an. Es sei ausreichend, „wenn sich ein Mensch durch die von dem Tier herbeigeführte Gefahr zu helfendem Eingreifen veranlasst sieht“, urteilte das OLG.
Hier habe die Katzenhalterin ihrem Tier wegen des Angriffs des Nachbarhundes zur Hilfe eilen wollen. Dies sei eine „völlig naheliegende Reaktion gewesen“, so dass die Tierhalterhaftung des Hundehalters greife. Da noch die erlittenen Verletzungen der Frau geprüft werden müssen, hat das OLG der Klägerin erst einmal dem Grunde nach recht gegeben.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock