Karlsruher. Wenn eine Katze in die Hand beißt, dann liegt darin eine Verwirklichung der „typischen“ Tiergefahr. Der Bundesgerichtshof Karlsruhe (BGH) hat in einem am Mittwoch, 1. Juni 2022, veröffentlichten Urteil entschieden, dass hier dann regelmäßig der Tierhalter für erlittene Verletzungen in Haftung genommen werden kann, auch wenn Einzelheiten des Katzenbisses nicht aufgeklärt werden können (Az.: VI ZR 1321/20).
Bei der Frage eines möglichen Mitverschuldens und einer damit eventuell einhergehenden eingeschränkten Haftung spiele der Schadenshergang dann allerdings eine Rolle
Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger, dass er am 15. Februar 2014, von der Katze einer Bekannten in den linken Handballen gebissen worden sei, als er unter das Schlafsofa gegriffen habe, um dieses zusammenschieben. Als er seine Hand hochgehoben habe, habe die Katze immer noch an seiner Hand gehangen. Der Mann musste sich wegen einer schweren Entzündung in seiner Hand aufgrund des Bisses sechs Operationen unterziehen.
Von der Katzenhalterin wurde der Beißvorfall weitgehend bestätigt.
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung wollte jedoch den hier geltend gemachten Schaden in Höhe von 1.000 Euro nicht übernehmen. Wenn die Katze vor Schreck biss, dann wäre es wahrscheinlicher gewesen, dass sie in den Handrücken des Klägers gebissen hätte und nicht in den Handballen. Außerdem seien Katzen nicht bissig. Der Kläger habe die Katze vor dem Biss wohl provoziert, geärgert und in die Enge getrieben.
Das Landgericht Darmstadt und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) haben eine Tierhalterhaftung abgelehnt, weil der genaue Unfallhergang nicht bewiesen sei.
Der BGH hat den Fall jedoch mit Urteil vom 26. April 2022 zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Voraussetzung für die Tierhalterhaftung sei, dass der Gesundheitsschaden durch eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr eingetreten ist, für die dann der Tierhalter in Anspruch genommen werden soll.
Mit dem Katzenbiss habe sich in diesem Fall die „typische Tiergefahr der Katze verwirklicht“, führte der BGH aus. Sowohl der Kläger als auch die Katzenhalterin hätten übereinstimmend angegeben, dass die Katze an der Hand baumelte, als die Hand herausgezogen wurde. Wie der genaue Ablauf war, sei für die grundsätzliche Frage der Tierhalterhaftung unerheblich. Lediglich bei der Frage eines eventuellen Mitverschuldens sowie einer damit einhergehenden Beschränkung der Haftung seien Einzelheiten des Schadensverlaufs von Bedeutung.
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