Für den Halter eines Haustieres wird es schnell teuer, wenn es einen Schaden anrichtet. Dies ergibt sich aus der Tierhalterhaftung.
Haustiere richten schnell einen Schaden an. Aus diesem Grunde kommt eine Tierhalterhaftung nicht nur nach dem allgemeinen Regeln des Deliktsrechtes des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, die ein Verschulden voraussetzen. Vielmehr kommt auch eine Heranziehung im Wege der Gefährdungshaftung infrage, die in § 833 Satz 1 BGB geregelt ist. Demzufolge haftet ein Tierhalter, wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
In einem typischen Sachverhalt ging es etwa darum, dass ein Mann mit seinem Hund im Wald spazieren ging. Der nicht angeleinte Hund sprang einen Jogger an. Als das Zurufen nicht half, setzte sich der Jogger mit einem Ast zur Wehr. Dabei zog er sich einen Riss der Quadrizepssehne zu, die operativ versorgt werden musste. Der Jogger nahm den Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte mit Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 klar, dass hier der Tierhalter zahlen muss. Der Anspruch ergibt sich aus § 833 Satz 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB, weil der Tierhalter durch das Herumlaufen lassen des Hundes gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen hatte. Diese stellt ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Kürzung des Anspruches wegen Mitverschuldens gem. § 254 BGB kommt nicht in Betracht, weil Spaziergänger in solchen Situationen zu effektiven Abwehrmaßmaßnahmen berechtigt sind. Gleichgültig ist dabei, ob der Hund nur spielen möchte. Daran sieht man: Eine Kürzung wegen Mitverschuldens kommt normalerweise nicht infrage.
Anders sieht die rechtliche Situation dann aus, wenn es Probleme mit einem anderen Hund gibt. Hier gehen Gerichte eher mal von einem Mitverschulden des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt der beiderseitigen Tiergefahr aus. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der eigene Hund nicht angeleint gewesen ist. So war es etwa in einem Sachverhalt, in dem es zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei nicht angeleinten Hunden in einem Stadtpark gekommen war. Der Tierhalter wurde beim Eingreifen an der Hand gebissen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 10.05.2019 - 9 U 8/18, dass hier der Anspruch des Tierhalters auf Schadensersatz unter anderem aus § 833 Satz 1 BGB wegen Mitverschuldens gem. § 254 BGB um 25% zu kürzen war.
In einem weiteren Fall war es zu einer Rangelei zwischen einer nicht angeleinten Bulldogge ohne Maulkorb und einem ebenfalls nicht angeleinten Mischlingshund gekommen. Hier kürzte das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 12.12.2018 – 20 U 1474/18 den Anspruch des Halters des Mischlings auf Schmerzensgeld sowie Schmerzensgeld um 75%, weil dieser ein erhebliches Mitverschulden trage. Dies ergab sich unter anderem daraus, dass sich der Hund des Klägers laut Zeugenaussagen besonders aggressiv verhalten hatte.
Ausnahme: Haftung für Nutztier
Anders ist dies nach § 833 Satz 2 BGB, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Bei einem solchen Nutztier kommt eine Haftung des Halters nur in Betracht, wenn er seine persönliche Sorgfaltspflicht verletzt hat. Beispielsweise ist beim Einsatz eines Hundes in der Landwirtschaft oder als Blindenhund eher von einem Nutztier auszugehen.
Fazit:
Tierhalter sollten bedenken, dass Sie für den Schaden den ihr Haustier anrichtet normalerweise unbegrenzt haften. Das gilt auch, wenn es normalerweise keinem etwas tut. Von daher ist der Abschluss einer Tierhalterversicherung zu überlegen. Neben einer Haftung des Hundebesitzers kommt auch eine Haftung des Dogsitters nach § 834 BGB in Betracht.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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