Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Tipps rund um den Mietspiegel

Zuletzt bearbeitet am: 28.12.2023

Sofern ein Mieter in Deutschland eine Wohnung über einen längeren Zeitraum gemietet hat, wird er wahrscheinlich mit einer Mieterhöhung konfrontiert. Begründet wird die Erhöhung vor allem mit dem aktuellen Mietspiegel.  Fraglich ist daher, ob die Begründung insoweit ausreichend ist oder ob nicht sogar die Mieterhöhung unzulässig ist.

Was ist überhaupt der Mietspiegel?

Der Mietspiegel enthält eine Übersicht über die ortsüblichen Mieten. Er wird alle 2 Jahre von den Gemeinden aktualisiert und angepasst. Entscheidende Norm ist der § 558c Abs. 1 BGB:

„Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.“

Mieterhöhung erhalten - muss der Vermieter den Mietspiegel beifügen?

Sofern der Mieter eine Erhöhung des Mietzinses aufgrund des Mietspiegels erhält, ist fraglich ob der Mietspiegel der Erhöhung beigefügt werden muss. Grundsätzlich ist es erst einmal so, dass alles worauf sich der Vermieter bezieht auch dem Schriftverkehr beigefügt sein muss. Der Mieter muss die Möglichkeit haben ohne großen Aufwand die Erhöhung nachzuvollziehen. Anders ist es hingegen, wenn die Erhöhung auf einen Mietspiegel basiert, der von der Gemeinde veröffentlich wurde, so dass jeder freien Zugang dazu hat. In dieser Konstellation reicht es aus, wenn in der Erhöhung ein einfacher Hinweis enthalten ist.

Tipp für die Empfänger einer Erhöhung: Achten Sie darauf, dass der Mietspiegel enthalten ist oder zumindest ein Hinweis auf den aktuellen Mietspiegel vorhanden ist.

Wie hoch darf die Erhöhung sein?

Ist eine Mieterhöhung grundsätzlich zulässig, stellt sich die nächste Frage. Wie hoch darf eigentlich die Mieterhöhung sein? Entscheidet ist dabei der § 558 Abs. 3 BGB.

„Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.“

Der Mietzins darf daher lediglich um bis zu 20 Prozent erhöht werden. Eine darüberhinausgehende Erhöhung ist unzulässig und daher rechtswidrig. Wichtig ist, dass die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigt werden muss, so dass eine willkürliche Erhöhung nicht möglich ist

Bei Fragen zum Mietspiegel ist ein Fachanwalt für Mietrecht der richtige Ansprechpartner. Der Anwalt ist in der Lage eine etwaige Mieterhöhung zu überprüfen und im Zweifel rechtliche Schritte einzuleiten, um zu verhindern, dass Mieter einen Mietzins begleichen, der rechtliche nicht zulässig ist.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

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