Das Landgericht Innsbruck verurteilte im Frühjahr 2025 einen 37-jährigen Alpinisten wegen grob fahrlässiger Tötung, nachdem seine Lebensgefährtin bei einer gemeinsamen Winterbesteigung des Großglockners ums Leben gekommen war. Über die Rechtsmittel entscheidet nun das Oberlandesgericht Innsbruck. Der Fall wirft zugleich die Frage auf, wie der Sachverhalt nach deutschem Strafrecht zu beurteilen wäre.
Nach den Feststellungen des Gerichts plante das Paar eine anspruchsvolle Hochtour unter winterlichen Bedingungen. Der Angeklagte verfügte über deutlich mehr Bergerfahrung als die spätere Verstorbene. Während des Aufstiegs verschlechterte sich das Wetter erheblich, zugleich nahm die körperliche Erschöpfung der Frau zu. Dennoch wurde die Tour fortgesetzt; eine Umkehr erfolgte erst zu spät, sodass die Frau beim Abstieg an Unterkühlung starb.
Aus deutscher Sicht käme zunächst ein Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre allerdings eine Garantenstellung des Alpinisten, also eine besondere Schutzpflicht gegenüber seiner Partnerin. Eine solche könnte sich aus der tatsächlichen Übernahme von Führungs- und Entscheidungsverantwortung ergeben, etwa wenn der erfahrenere Bergsteiger die Tour maßgeblich plante und leitete. Allein die partnerschaftliche Beziehung genügt dafür jedoch nicht ohne Weiteres.
Entscheidend dürfte jedoch sein, dass ein vorsätzliches Handeln kaum nachweisbar wäre. Für einen Eventualvorsatz müsste der Angeklagte den Tod seiner Partnerin erkannt und billigend in Kauf genommen haben. Gerade bei gefährlichen Bergtouren spricht allerdings vieles dafür, dass Beteiligte trotz erheblicher Risiken auf einen guten Ausgang vertrauen. Nach der sogenannten Hemmschwellentheorie nimmt die deutsche Rechtsprechung einen Tötungsvorsatz daher nur zurückhaltend an. Ein vorsätzliches Tötungsdelikt durch Unterlassen dürfte deshalb ausscheiden.
Naheliegender wäre eine Prüfung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB). Maßgeblich wäre dann, ob dem Angeklagten eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, etwa weil er eine objektiv gebotene Umkehrentscheidung zu spät traf. Dabei spielt insbesondere die Figur der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung eine zentrale Rolle. Wer sich bewusst auf eine hochalpine Wintertour einlässt, übernimmt grundsätzlich auch die typischen Risiken wie Wetterumschwünge, Erschöpfung oder Unterkühlung.
Eine Strafbarkeit käme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte ein darüberhinausgehendes, rechtlich missbilligtes Zusatzrisiko geschaffen hätte – etwa durch ein offensichtlich unvertretbares Festhalten an der Tour trotz erkennbarer Überforderung seiner Partnerin. Ob dies angenommen werden kann, hinge letztlich stark von den konkreten Umständen und dem Entscheidungszeitpunkt am Berg ab.
Insgesamt wäre nach deutschem Recht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung eher fernliegend. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung erschiene zwar möglich, wäre angesichts der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Verstorbenen jedoch keineswegs selbstverständlich.









