Mit seinem Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. 4 StR 236/25) hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an den Gefährdungsvorsatz beim sogenannten Alleinrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB zu stellen sind.
Dem Verfahren lag ein Vorfall vom 10. September 2023 zugrunde: Der Angeklagte fuhr mit einem Audi RS5 und einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille über mehrere Landstraßen. Dabei überschritt er die zulässige Geschwindigkeit massiv, erreichte auf der Gegenfahrbahn bis zu 231 km/h und schnitt mehrfach Kurven, wodurch er entgegenkommende Fahrzeuge stark gefährdete. In einer schlecht einsehbaren Rechtskurve verlor er schließlich die Kontrolle und kollidierte mit mehreren Autos. Zwei Menschen starben, mehrere weitere erlitten Verletzungen.
Das Landgericht Zweibrücken verhängte wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen Straßenverkehrsgefährdung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Der Schwerpunkt der Revision lag darauf, ob das Landgericht die subjektiven Anforderungen des Gefährdungsvorsatzes korrekt festgestellt hatte. Der BGH sah diese Voraussetzungen im Urteil jedoch nicht hinreichend geprüft.
Der Gefährdungsvorsatz ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal des § 315d Abs. 2 StGB. Er verlangt, dass der Täter die gefahrträchtigen Umstände seines Vorgehens erkennt – etwa das Fahren auf der Gegenfahrbahn in unübersichtlichen Kurven – und zumindest billigend in Kauf nimmt, dass ein konkretes Gefahrenereignis wie ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß eintreten kann.
Nach Auffassung des BGH ließ das Urteil des Landgerichts jedoch nicht erkennen, welche konkreten Vorstellungen der Angeklagte von der Situation hatte. Die bloße Feststellung objektiv hochriskanten Fahrverhaltens genüge nicht. Weder sei nachvollziehbar dargestellt worden, wie der Angeklagte seine riskante Fahrweise subjektiv wahrnahm, noch ob er mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnete oder diese Möglichkeit zumindest eingeplant hatte.
Zudem bemängelte der BGH, dass das Landgericht sich im Wesentlichen darauf beschränkt habe, einen Tötungsvorsatz zu verneinen, ohne den eigenständigen – und weiter gefassten – Gefährdungsvorsatz differenziert zu prüfen. Auch vorsatzrelevante Faktoren wie die Alkoholisierung oder die erhebliche Eigengefährdung des Fahrers seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Folglich hob der BGH das Urteil vollständig auf, einschließlich sämtlicher Feststellungen, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Neubewertung zu ermöglichen.
Darüber hinaus präzisierte der BGH die Anforderungen an den inneren Zusammenhang zwischen der Rennhandlung und dem eingetretenen Gefahren- bzw. Schadensereignis. Wesentlich sei, dass sich die typische Gefährlichkeit des Rennverhaltens – insbesondere die extreme Geschwindigkeit – im tatsächlichen Unfallgeschehen niederschlage. Eine Mitverursachung durch andere Verkehrsteilnehmer, etwa durch geringfügiges Abkommen von der Spur, unterbreche diesen Zusammenhang nicht zwangsläufig.









