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Trotz mangelhafter Patientenaufklärung kein Schmerzensgeld

Hamm (jur). Eine unzureichende Patientenaufklärung über mögliche Operationsrisiken muss bei einem erlittenen Gesundheitsschaden nicht immer zu einem Schadenersatzanspruch führen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Patient auch nach einer hinreichenden Aufklärung über mögliche Wundinfektionsrisiken in den Eingriff eingewilligt hätte, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Freitag, 6. März 2015 bekanntgegebenen Urteil (Az.: 26 U 88/13).

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Mann sich in einem Krankenhaus im sauerländischen Brilon wegen eines Nabelbruchs ambulant operieren lassen. Doch nach dem Eingriff kam es zu einer Wundinfektion. Damit die Wunde heilen konnte, musste sie zweimal geöffnet werden.

Der Patient verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro. Wegen anhaltender Bewegungseinschränkungen könne er zudem seinen Haushalt nicht führen, so dass er hierfür monatlich weitere 110 Euro forderte. Der Arzt habe ihn nicht ausreichend über das Wundinfektionsrisiko aufgeklärt, rügte der Patient. Hygienestandards seien wohl nicht eingehalten worden.

Doch das OLG entschied in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014, dass der Kläger leer ausgehen muss. Das Nichteinhalten von Hygienestandards sei nicht bewiesen.

Allerdings stellten die Richter fest, dass der Kläger vor dem Eingriff tatsächlich nicht über das Wundinfektionsrisiko ausreichend informiert wurde. Schadenersatz stehe ihm trotzdem nicht zu. Sinn und Zweck der Aufklärung über Operationsrisiken sei, dass ein Patient sich zwischen Für und Wider entscheiden kann. Verlange ein Patient Schadenersatz wegen einer unzureichenden Aufklärung, müsse er plausibel darlegen, dass er in einem Entscheidungskonflikt gewesen wäre, wenn er über die Risiken Bescheid gewusst hätte.

Bei dem Nabelbruch habe es sich um eine nur geringe gesundheitliche Beeinträchtigung gehandelt, die der Kläger in jedem Fall behandeln lassen wollte. Die durchgeführte Operationsmethode sei zudem die Standardtherapie gewesen und weit weniger risikoreich als andere alternative Behandlungen. Die Klinik konnte daher von dem mutmaßlichen Willen des Patienten ausgehen, dass dieser den Eingriff auch mit Kenntnis der Wundinfektionsrisiken vorgenommen hätte, entschied das OLG.

 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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