Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit und gewinnen Sie mehr Mandate. Jetzt 1 Monat kostenlos testen!Pfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Trumpf baut Stellen ab: Was betroffene Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Rechtliche und praktische Hinweise für den Umgang mit Kündigung, Abfindung und Transfergesellschaft

Der Maschinenbauer Trumpf kündigt einen tiefgreifenden Personalabbau an: Rund 1000 Arbeitsplätze sollen abgebaut werden – davon allein 430 am Stammsitz in Ditzingen bei Stuttgart. Weitere Standorte wie Gerlingen, Leonberg-Höfingen und Hettingen sind ebenfalls betroffen. Die Unternehmensleitung spricht von einem „sozialverträglichen“ Prozess – doch was bedeutet das konkret für die Beschäftigten? Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, worauf Sie jetzt achten müssen – und wie Sie sich bestmöglich schützen können.

Hintergrund: Warum Trumpf Stellen abbaut

Noch 2023/24 hatte Trumpf mehr als 650 neue Arbeitsplätze geschaffen. Insgesamt beschäftigt das Unternehmen heute weltweit etwa 19.000 Mitarbeitende, davon über 9500 in Deutschland. Doch die Zahlen haben sich eingetrübt:

Auftragseingang: –10 %

Umsatz: –3,6 %

Ergebnis (EBIT): –18,6 %

Zunächst setzte das Unternehmen auf Sparmaßnahmen, darunter Reise- und Beratungskostenkürzungen. Bereits seit Herbst 2024 mussten viele Beschäftigte Gehaltseinbußen und reduzierte Arbeitszeiten hinnehmen. Jetzt folgt die nächste Stufe: Kündigungen aus betrieblichen Gründen.

Betriebsbedingte Kündigung – wann ist sie zulässig?

Für Arbeitnehmer bedeutet der angekündigte Stellenabbau häufig: betriebsbedingte Kündigung. Diese ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt:

Dringende betriebliche Gründe, z. B. wirtschaftlicher Einbruch oder strukturelle Veränderungen,

Sozialauswahl: Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Mitarbeitenden diejenigen auswählen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind – etwa Jüngere ohne Unterhaltspflichten,

Anhörung des Betriebsrats,

Keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Kündigung rechtlich angegriffen werden – mit guten Erfolgschancen.

Frist beachten: Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen

Wichtig für alle Betroffenen: Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie unrechtmäßig war. Lassen Sie die Kündigung deshalb umgehend durch eine*n Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht prüfen.

Abfindung – steht mir eine zu?

Ein häufiger Irrtum: Eine Abfindung wird nicht automatisch gezahlt. Es gibt aber mehrere Konstellationen, in denen Sie einen Anspruch oder eine realistische Chance auf eine Abfindung haben:

Sozialplan oder Tarifvertrag sieht eine Abfindung vor,

Im Kündigungsschutzverfahren wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen,

Der Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung gemäß § 1a KSchG an.

In der Praxis werden Abfindungen oft freiwillig gezahlt – vor allem, wenn der Arbeitgeber Rechtsstreitigkeiten vermeiden möchte. Als Faustregel gilt: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wobei individuelle Faktoren und Verhandlungsgeschick entscheidend sind.

Sozialplan und Interessenausgleich – was regelt der Betriebsrat?

Bei einem Stellenabbau in dieser Größenordnung ist das Unternehmen verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln:

Der Interessenausgleich legt fest, welche Stellen in welchem Umfang entfallen sollen.

Der Sozialplan dient der wirtschaftlichen Absicherung der Betroffenen und enthält typischerweise:

Regelungen zu Abfindungen,

Überbrückungsgelder,

Maßnahmen zur Qualifizierung und Umschulung,

Angebote zur internen Weiterbeschäftigung,

ggf. Transfergesellschaften.

Arbeitnehmer sollten diese Pläne genau prüfen (lassen) – sie bilden die Grundlage für viele individuelle Ansprüche.

Transfergesellschaft – Chance oder Risiko?

Trumpf könnte – wie viele andere Unternehmen – den Wechsel in eine Transfergesellschaft anbieten. Dabei handelt es sich um eine externe Einrichtung, die Mitarbeitende für eine Übergangszeit weiterbeschäftigt, mit dem Ziel, sie in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Vorteile:

Zahlung von Transferkurzarbeitergeld (ähnlich ALG I),

Angebote zu Weiterbildung und Coaching,

bessere Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt,

Wahrung arbeitsrechtlicher Ansprüche.

Achtung: Die Teilnahme ist freiwillig, die Konditionen variieren stark. Prüfen Sie ein Angebot gründlich – möglichst mit rechtlicher Unterstützung.

Arbeitslosmeldung nicht vergessen!

Auch wer noch keine Kündigung erhalten hat, sollte bei drohender Arbeitslosigkeit frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen. Spätestens drei Tage nach Bekanntwerden der Kündigung muss die Meldung als arbeitssuchend erfolgen – andernfalls kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen.

Fazit: Rechtzeitig handeln, gut vorbereitet sein

Der angekündigte Stellenabbau bei Trumpf ist für viele Beschäftigte ein schwerer Einschnitt. Doch Sie sind nicht rechtlos. Je früher Sie sich informieren und beraten lassen, desto besser können Sie Ihre Rechte wahren und sich für die Zukunft absichern.

Unsere Empfehlungen:

Lassen Sie jede Kündigung sofort rechtlich prüfen,

Melden Sie sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur,

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne Beratung,

Sichern Sie sich ggf. Abfindung oder Transfermaßnahmen.

Sie sind betroffen oder unsicher?
Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei berät Sie kompetent, diskret und engagiert zu allen Fragen rund um Kündigungsschutz, Abfindung und Sozialplan. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – wir setzen uns für Ihre Rechte ein.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.

Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Stellenabbau bei Volkswagen – Was betroffene Beschäftigte jetzt wissen müssen
05.07.2025Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.Arbeitsrecht
Herr Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

VW stellt sich neu auf: Stellenabbau bis 2030 Volkswagen befindet sich mitten in einem umfassenden Transformationsprozess. Im Dezember 2023 haben sich Management und Betriebsrat auf das Programm „Zukunft Volkswagen“ geeinigt, das bis 2030 den sozialverträglichen Abbau von rund 35.000 Stellen vorsieht – fast ein Viertel aller Arbeitsplätze der VW-Kernmarke in Deutschland. Der Konzern reagiert damit auf gestiegene Kosten, geringe Margen im Elektro-Segment und den Wandel zur E-Mobilität. Wichtig: Trotz des Abbaus gibt es keine betriebsbedingten Kündigungen . Statt Entlassungen setzt VW auf freiwillige Lösungen wie Aufhebungsverträge mit Abfindung oder Altersteilzeit. Für Beschäftigte bedeutet das zwar Chancen auf attraktive Angebote, jedoch auch die Notwendigkeit,...

weiter lesen weiter lesen

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – Ratgeber zur neuen Rechtslage nach § 167 Abs. 2 SGB IX
04.07.2025Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.Arbeitsrecht
Herr Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.

Was ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)? Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das Arbeitgeber einsetzen müssen, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt krank (arbeitsunfähig) war. In diesem Fall sieht § 167 Abs. 2 SGB IX vor, dass der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Mitarbeiters und unter Einbindung der zuständigen Interessenvertretungen (z.B. Betriebsrat) Möglichkeiten erörtert, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann, künftigen Erkrankungen vorgebeugt wird und das Arbeitsverhältnis dauerhaft erhalten bleiben kann . Kurz gesagt: BEM soll helfen, den Mitarbeiter nach längerer...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Weiterleitung dienstlicher E-Mails: Wann der Ausschluss aus dem Betriebsrat gerechtfertigt ist
08.07.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Weiterleitung dienstlicher E-Mails: Wann der Ausschluss aus dem Betriebsrat gerechtfertigt ist

Die Frage, ob Betriebsratsmitglieder dienstliche E-Mails auf private E-Mail-Konten weiterleiten dürfen, ist nicht nur eine technische, sondern vor allem eine rechtliche Herausforderung. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat am 10. März 2025 ( Az. 16 TaBV 109/24 ) hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen. Danach kann die unberechtigte Weiterleitung solcher E-Mails einen wichtigen Grund für den Ausschluss aus dem Betriebsrat darstellen. Sensibler Umgang mit Betriebsdaten: Rechtliche Grundlagen Die Arbeit des Betriebsrats berührt regelmäßig sensible betriebliche und personenbezogene Daten. Deshalb verpflichtet § 79 BetrVG Betriebsratsmitglieder zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Auch § 26 BDSG sowie Art. 5 ff. DSGVO schreiben einen sorgsamen Umgang mit personenbezogenen...

weiter lesen weiter lesen

Probezeitkündigung im Widerspruch: Worauf Arbeitnehmer vertrauen dürfen
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)01.07.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Probezeitkündigung im Widerspruch: Worauf Arbeitnehmer vertrauen dürfen

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2025 liefert ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz und zivilrechtliche Prinzipien ineinandergreifen. Es zeigt, dass auch in der Probezeit, die gemeinhin als Zeitraum mit geringerem Kündigungsschutz gilt, rechtliche Schranken existieren. Besonders dann, wenn der Arbeitgeber widersprüchliche Aussagen trifft – etwa eine Übernahme zusichert und kurz darauf kündigt –, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Probezeitkündigung: Der Sachverhalt im Überblick Ein Arbeitnehmer war innerhalb der ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses tätig. Zu diesem Zeitpunkt galten sowohl die gesetzliche Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als auch eine vertraglich vereinbarte...

weiter lesen weiter lesen
Was Privatpersonen und Unternehmen zur rechtssicheren Kündigung wissen sollten
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)30.06.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Was Privatpersonen und Unternehmen zur rechtssicheren Kündigung wissen sollten

Die Kündigung eines Vertrags stellt für viele eine Herausforderung dar, die sorgfältige Planung und juristisches Wissen erfordert. Verträge sind darauf ausgelegt, Verbindlichkeiten zwischen den Parteien eindeutig zu regeln. Eine einseitige Auflösung ist daher nur unter bestimmten Bedingungen möglich und kann ohne ausreichende Vorbereitung erhebliche finanzielle oder rechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies gilt für Verbraucherverträge ebenso wie für komplexe gewerbliche Dauerschuldverhältnisse.  Rechtliche Grundlagen der Vertragskündigung Wer kündigen möchte, muss sich also darüber im Klaren sein, welche Fristen, Formvorschriften und Rechtsfolgen gelten – und welche juristischen Spielräume bestehen.  Wie das Portal smartkündigen.de erläutert, kann es sinnvoll sein, digitale Tools zu...

weiter lesen weiter lesen

BAG konkretisiert Voraussetzungen für Diskriminierungsklagen schwerbehinderter Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)30.06.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
BAG konkretisiert Voraussetzungen für Diskriminierungsklagen schwerbehinderter Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27. März 2025 grundlegende Fragen zur Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und zur Pflichtmeldung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entschieden. Im Zentrum stand die Klage eines schwerbehinderten Bewerbers auf Entschädigung wegen vermeintlicher Diskriminierung. Streitpunkt war die unterlassene Meldung der ausgeschriebenen Stelle an die Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber. Sachverhalt: Bewerbung schwerbehinderter Bewerber zu spät, Stelle bereits vergeben Im konkreten Fall bewarb sich eine schwerbehinderte Person auf eine bereits ausgeschriebene Stelle. Der Arbeitgeber hatte die Position jedoch bereits vor Eingang der Bewerbung vergeben. Darüber hinaus hatte er es versäumt , die Stelle bei der Agentur für Arbeit zu melden – ein...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Premium
5,0 SternSternSternSternStern (990) Info Icon
Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M.
Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Adresse Icon
Heumarkt 50
50667 Köln


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (990 Bewertungen)