Rechtliche und praktische Hinweise für den Umgang mit Kündigung, Abfindung und Transfergesellschaft
Der Maschinenbauer Trumpf kündigt einen tiefgreifenden Personalabbau an: Rund 1000 Arbeitsplätze sollen abgebaut werden – davon allein 430 am Stammsitz in Ditzingen bei Stuttgart. Weitere Standorte wie Gerlingen, Leonberg-Höfingen und Hettingen sind ebenfalls betroffen. Die Unternehmensleitung spricht von einem „sozialverträglichen“ Prozess – doch was bedeutet das konkret für die Beschäftigten? Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie haben, worauf Sie jetzt achten müssen – und wie Sie sich bestmöglich schützen können.
Hintergrund: Warum Trumpf Stellen abbaut
Noch 2023/24 hatte Trumpf mehr als 650 neue Arbeitsplätze geschaffen. Insgesamt beschäftigt das Unternehmen heute weltweit etwa 19.000 Mitarbeitende, davon über 9500 in Deutschland. Doch die Zahlen haben sich eingetrübt:
Auftragseingang: –10 %
Umsatz: –3,6 %
Ergebnis (EBIT): –18,6 %
Zunächst setzte das Unternehmen auf Sparmaßnahmen, darunter Reise- und Beratungskostenkürzungen. Bereits seit Herbst 2024 mussten viele Beschäftigte Gehaltseinbußen und reduzierte Arbeitszeiten hinnehmen. Jetzt folgt die nächste Stufe: Kündigungen aus betrieblichen Gründen.
Betriebsbedingte Kündigung – wann ist sie zulässig?
Für Arbeitnehmer bedeutet der angekündigte Stellenabbau häufig: betriebsbedingte Kündigung. Diese ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt:
Dringende betriebliche Gründe, z. B. wirtschaftlicher Einbruch oder strukturelle Veränderungen,
Sozialauswahl: Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Mitarbeitenden diejenigen auswählen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind – etwa Jüngere ohne Unterhaltspflichten,
Anhörung des Betriebsrats,
Keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Kündigung rechtlich angegriffen werden – mit guten Erfolgschancen.
Frist beachten: Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen
Wichtig für alle Betroffenen: Nach Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie unrechtmäßig war. Lassen Sie die Kündigung deshalb umgehend durch eine*n Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht prüfen.
Abfindung – steht mir eine zu?
Ein häufiger Irrtum: Eine Abfindung wird nicht automatisch gezahlt. Es gibt aber mehrere Konstellationen, in denen Sie einen Anspruch oder eine realistische Chance auf eine Abfindung haben:
Sozialplan oder Tarifvertrag sieht eine Abfindung vor,
Im Kündigungsschutzverfahren wird ein gerichtlicher Vergleich geschlossen,
Der Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung gemäß § 1a KSchG an.
In der Praxis werden Abfindungen oft freiwillig gezahlt – vor allem, wenn der Arbeitgeber Rechtsstreitigkeiten vermeiden möchte. Als Faustregel gilt: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, wobei individuelle Faktoren und Verhandlungsgeschick entscheidend sind.
Sozialplan und Interessenausgleich – was regelt der Betriebsrat?
Bei einem Stellenabbau in dieser Größenordnung ist das Unternehmen verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln:
Der Interessenausgleich legt fest, welche Stellen in welchem Umfang entfallen sollen.
Der Sozialplan dient der wirtschaftlichen Absicherung der Betroffenen und enthält typischerweise:
Regelungen zu Abfindungen,
Überbrückungsgelder,
Maßnahmen zur Qualifizierung und Umschulung,
Angebote zur internen Weiterbeschäftigung,
ggf. Transfergesellschaften.
Arbeitnehmer sollten diese Pläne genau prüfen (lassen) – sie bilden die Grundlage für viele individuelle Ansprüche.
Transfergesellschaft – Chance oder Risiko?
Trumpf könnte – wie viele andere Unternehmen – den Wechsel in eine Transfergesellschaft anbieten. Dabei handelt es sich um eine externe Einrichtung, die Mitarbeitende für eine Übergangszeit weiterbeschäftigt, mit dem Ziel, sie in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Vorteile:
Zahlung von Transferkurzarbeitergeld (ähnlich ALG I),
Angebote zu Weiterbildung und Coaching,
bessere Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt,
Wahrung arbeitsrechtlicher Ansprüche.
Achtung: Die Teilnahme ist freiwillig, die Konditionen variieren stark. Prüfen Sie ein Angebot gründlich – möglichst mit rechtlicher Unterstützung.
Arbeitslosmeldung nicht vergessen!
Auch wer noch keine Kündigung erhalten hat, sollte bei drohender Arbeitslosigkeit frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen. Spätestens drei Tage nach Bekanntwerden der Kündigung muss die Meldung als arbeitssuchend erfolgen – andernfalls kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen.
Fazit: Rechtzeitig handeln, gut vorbereitet sein
Der angekündigte Stellenabbau bei Trumpf ist für viele Beschäftigte ein schwerer Einschnitt. Doch Sie sind nicht rechtlos. Je früher Sie sich informieren und beraten lassen, desto besser können Sie Ihre Rechte wahren und sich für die Zukunft absichern.
Unsere Empfehlungen:
Lassen Sie jede Kündigung sofort rechtlich prüfen,
Melden Sie sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur,
Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne Beratung,
Sichern Sie sich ggf. Abfindung oder Transfermaßnahmen.
Sie sind betroffen oder unsicher?
Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei berät Sie kompetent, diskret und engagiert zu allen Fragen rund um Kündigungsschutz, Abfindung und Sozialplan. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – wir setzen uns für Ihre Rechte ein.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der kanzlei JURA.CC bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt Mandanten außergerichtlich bei Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Soweit erforderlich erfolgt eine gerichtliche Vertretung bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht mit dem Ziel für den Arbeitnehmer eine angemessene und möglichst hohe Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, ein sehr gutes Arbeitszeugnis für zukünftige Bewerbungen oder auch die Rücknahme der Kündigung und die Weiterbeschäftigung zu erzielen.
Mehr Informationen unter www.JURA.CC oder per Telefon: 0221-95814321