In Deutschland muss jedes zugelassene Kraftfahrzeug eine gültige TÜV Untersuchung besitzen. Die sogenannte Hauptuntersuchung (inkl. Abgasuntersuchung) soll sicherstellen, dass das Fahrzeug auch tatsächlich sicher im Straßenverkehr geführt werden kann und für andere Verkehrsteilnehmer kein Risiko darstellt. Abhängig von der Fahrzeugart, insbesondere von der Fahrzeuggröße gibt es verschiedene Zeiträume, in denen eine Hauptuntersuchung vorgeschrieben ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch, welches Bußgeld droht, wenn der TÜV bereits abgelaufen ist und das Fahrzeug dennoch am Straßenverkehr teilnimmt.
Wann ist eine Hauptuntersuchung fällig?
Jeder Halter eines PKW, LKW bis 3,5, Motorrads sowie Anhängers ist grundsätzlich verpflichtet alle 24 Monate eine Hauptuntersuchung durchführen zu lassen. Eine Ausnahme besteht für neu zugelassenen PKWs und neu zugelassenen Anhängern bis 750 kg. Hier ist eine Hauptuntersuchung erstmalig nach 3 Jahren erforderlich.
Welches Bußgeld droht beim „TÜV-überziehen“?
Es kommt immer häufiger vor, dass Verkehrsteilnehmer sich nicht an die Überprüfungsintervalle halten und ohne eine gültige Hauptuntersuchung am Verkehr teilnehmen. Dieses Verhalten stellt nicht nur ein Sicherheitsrisiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer dar, sondern stellt auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mindestens mit einem Bußgeld geahndet wird.
Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet bei der Ahndung zwischen den Fahrzeugtypen. (LKW/Busse und PKW/Krafträder)
LKW/Busse
Fristüberziehung bis 2 Monaten = 15 €
Fristüberziehung von 2 bis 4 Monaten = 25 €
Fristüberziehung von 4 bis 8 Monaten = 60 € und 1 Punkte
Fristüberziehung mehr als 8 Monaten = 75 € und 1 Punkte
PKW/Krafträder
Fristüberziehung von 2 bis 4 Monaten = 15 €
Fristüberziehung von 4 bis 8 Monaten = 25 €
Fristüberziehung mehr als 8 Monaten = 60 € und 1 Punkte
Es lässt sich festhalten, dass der Bußgeldkatalog transparent ist und jeder bei dem Erhalt eines Bußgeldbescheides diesen überprüfen kann und bei falscher Bußgeldhöhe Widerspruch einlegen sollte.
TÜV nachgeholt – erfolgt eine Rückdatierung?
Früher war es so, dass wenn der TÜV überzogen wurde und das Fahrzeug anschließend zur Hauptuntersuchung brachte, der Prüfer den Zeitraum der eigentlich fälligen Untersuchung ausrechnete und bei der neuen Untersuchung abzog. Dieses Vorgehen wurde im Rahmen einer Neuregelung im Jahr 2012 abgeschafft. Eine Rückdatierung findet seitdem nicht mehr statt. Das bedeutet, dass immer 2 Jahre nach dem TÜV eine erneute Begutachtung notwendig ist. Dass das Fahrzeug demnach bereits vorab fällig gewesen ist, spielt keine Rolle.
Fazit: Verkehrsteilnehmer, die ohne eine gültige Hauptuntersuchung am Verkehr teilnehmen riskieren nicht nur ihre Sicherheit, sondern erhalten auch ein Bußgeld und ggf. einen Punkt im Verkehrsregister in Flensburg. In besonders schwerwiegenden Fällen, kann das „Überziehen“ auch Einfluss auf die eigene Haftpflichtversicherung haben. Daher sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kontaktiert werden.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm
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