Bankrecht und Kapitalmarktrecht

UDI Energie III und VII-BaFin ordnet Rückabwicklung an und empfiehlt anwaltliche Beratung!

12.05.2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) räumt weiter auf. Mit Bescheid jeweils vom 10. Mai 2021 hat die BaFin die Einstellung des ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäftes und die unverzügliche und vollständige Rückzahlung der Anlegergelder für die Fonds

 

  • UDI Energie FESTZINS III GmbH & Co. KG und
  • UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG

 

angeordnet.

 

Fallen jetzt die Dominosteine?

 

Nachdem die Anleger des UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG kalt von der Insolvenz überrascht wurden und andere Anleger der UDI-Unternehmensgruppe Post bekommen haben, wonach sie durch einen Schuldenschnitt auf einen großen Teil ihres Kapitals verzichten sollen, kommt nun die nächste Hiobsbotschaft.

 

Damit sind zwei weitere Gesellschaften dem unmittelbaren Zwang ausgesetzt, die Anlegergelder unverzüglich zurückzuzahlen.

 

Fraglich ist, ob die Gesellschaften hierzu in der Lage sind. Bei dem UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG war dies nicht möglich, da die Gelder angeblich langfristig gebunden gewesen sind. Wie es hier nun beim UDI Energie FESTZINS III GmbH & Co. KG und UDI Energie FESTZINS VII weitergeht ist völlig offen. Anleger sollten sich auf den worst-case vorbereiten.

 

Ein Novum – BaFin empfiehlt anwaltliche Beratung!

 

Wir sind mit der BaFin nicht immer einer Meinung und wir kritisieren die BaFin auch im berechtigten Fall. Gleichwohl hat die BaFin die an die Anleger versandten Briefe zum Schuldenschnitt bei den Fonds UDI Energie FESTZINS III GmbH & Co. KG und UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG zum Anlass genommen, die Anleger darauf hinzuweisen, diese Vereinbarungen nicht ohne anwaltliche Beratung zu unterschreiben.

 

Wörtlich heißt es auf der Seite der BaFin:

 

„Hinweis: Nach Kenntnis der BaFin wendet sich die UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG derzeit an Anleger, um die Abtretung von Anlegerforderungen zu vereinbaren. Anleger sollten sich vor dem Anschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen.“

 

und

 

„Hinweis: Nach Kenntnis der BaFin wendet sich die UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG derzeit an Anleger, um die Abtretung von Anlegerforderungen zu vereinbaren. Anleger sollten sich vor dem Anschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten lassen.“

 

Wenn schon eine neutrale Behörde damit indirekt vor einer solchen Vereinbarung warnt bzw. darauf verweist, eine solche nicht ohne vorherige Aufklärung zu unterschreiben, dann sollten Anleger mindestens hellhörig werden und den Tipp der Behörde beherzigen.

 

Wir haben in den letzten Tagen eine Vielzahl von Anlegern der UDI-Unternehmensgruppe gesprochen und ihnen kostenfrei die Folgen erläutert, die eintreten, wenn die Vereinbarung unterzeichnet wird und wenn diese nicht unterzeichnet wird. Im Grunde ist es ganz einfach, man muss nur wissen, was hinter der ganzen Aktion steckt.

 

Tatsache ist, dass Anleger jedenfalls wissen sollten, was hinter dieser Vereinbarung steht. Hierzu können Sie gern Kontakt mit uns aufnehmen. 

 

Was hat es mit dem Schuldenschnitt auf sich?

 

Durch die Vereinbarung, die Anleger auch nach Ansicht der BaFin nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung abschließen sollten, sollten Anleger auf einen großen Teil ihrer berechtigten Forderungen verzichten und für den verbleibenden Teil eine neue Nachrangklausel unterschreiben. Über die Vor- und Nachteile dessen werden die Anleger aber im Unklaren gelassen.

 

Wir haben uns bereits mit diesem Thema kritisch auseinandergesetzt und die verfügbaren Informationen unter nachfolgendem Link zusammengestellt.

 

https://rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-insolvenz-nachrangdarlehen/

 

Hier erfahren Sie, welche vor und Nachteile das haben kann, was jetzt zu tun ist und ob die Darlehen dieser und anderer Fonds nun sinnvollerweise gekündigt werden sollten.  

 

 

Fazit für UDI-Investoren

 

Es sieht im Moment nicht gut aus für die Investoren der UDI Energie FESTZINS III / VI und VII GmbH & Co. KG. In einem Fall gibt’s bereits einen Insolvenzantrag. Ob weitere nun folgen werden, muss man abwarten. Anleger sollten aber ihre Handlungsoptionen kennen und zumindest der Empfehlung der obersten Finanzaufsicht – BaFin – folgen und sich über die Folgen der Unterzeichnung der Abtretung ihrer Rechte umfassend informieren.

 

Wir reden Klartext – wenn Sie Fragen zu diesen Schreiben haben, sprechen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine mail. Wir beraten: rechtlich und transparent und im Rahmen einer Erstbewertung auch kostenlos.

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Über den Autor

Gesamt:

Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg

Telefon: 02241-17330


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