Wer sich in einer Fan-Gruppe organisiert, Choreografien vorbereitet und gemeinsam zu Auswärtsspielen fährt, bewegt sich zunächst im Bereich normaler Fankultur. Gefährlich wird es aber, wenn aus gemeinsamer Unterstützung des Vereins ein planmäßiges Vorgehen gegen rivalisierende Fans wird. Dann geht es strafrechtlich nicht mehr nur um einzelne Schlägereien oder geraubte Schals, sondern um den Vorwurf einer kriminellen Vereinigung. Für Ultra-Fans, Fan-Gruppen und das Vereinsumfeld ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wann eine organisierte Gruppe strafrechtlich eine ganz andere Qualität bekommt.
Der Bundesgerichtshof hat am 8. Juli 2026 die Revisionen von zwei Angeklagten verworfen. Damit blieben Schuldsprüche des Landgerichts Dresden wegen Mitgliedschaft in einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung und weiterer Delikte im Kern bestehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Ultra-Nachwuchsgruppe „Starke Jugend“ als kriminelle Vereinigung im Sinne von § 129 StGB eingeordnet werden durfte.
- Entscheidend war nicht die Fankultur als solche, sondern die Ausrichtung der Gruppe auf gefährliche Körperverletzungen, schwere Raubtaten und schwere räuberische Erpressungen.
- Die Gruppe wollte nach den Feststellungen ein Gebiet beanspruchen, rivalisierende Fans einschüchtern und ihnen gewaltsam Vereinsutensilien wie Schals oder Trikots abnehmen.
- Die Revisionen der beiden Angeklagten wurden verworfen. Das Strafverfahren ist nach der Mitteilung des Bundesgerichtshofs damit abgeschlossen.
- Ein kleiner Teil einer Einzeltat wurde bei einem Angeklagten aus prozessökonomischen Gründen von der Strafverfolgung ausgenommen. Auf die Strafe hatte das keinen Einfluss.
Hintergrund: Aus Fan-Nachwuchs wurde eine gewaltorientierte Gruppe
Nach den Feststellungen des Landgerichts Dresden waren die Angeklagten sogenannte Ultra-Fans eines Fußballvereins. Innerhalb dieser Szene gründeten zwei Mitangeklagte Anfang 2020 eine Nachwuchsgruppe mit dem Namen „Starke Jugend“. Die beiden nun vor dem Bundesgerichtshof erfolglosen Angeklagten gehörten der Gruppe von Beginn an an.
Am Anfang stand nach den Feststellungen noch das gemeinsame Ultra-Fan-Dasein im Vordergrund. Dazu zählten ein geschlossenes Auftreten im Stadion, die Vorbereitung von Choreografien, das Bemalen von Bannern und Auswärtsfahrten.
Ab dem Frühjahr 2022 änderte sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Ausrichtung der Gruppe. Sie wollte den räumlichen Bezirk ihres Fußballvereins und angrenzende Ortschaften beanspruchen und dort eine Vormachtstellung durchsetzen. Rivalisierende Fans sollten aus diesem „Revier“ vertrieben oder durch Drohungen und körperliche Angriffe erheblich eingeschüchtert werden.
Was die Gruppe nach den Feststellungen tat
Nach den Feststellungen suchten die Mitglieder der Gruppe fortan gezielt Auseinandersetzungen mit Anhängern rivalisierender Vereine. Schlägereien waren danach ein akzeptiertes und vom Gruppenwillen umfasstes Mittel.
Ein weiteres Ziel war es, gegnerischen Fans im gemeinsamen Zusammenwirken gewaltsam oder durch Drohung mit Gewalt Vereinsutensilien wie Schals oder Trikots abzunehmen oder sich herausgeben zu lassen. Diese Gegenstände sollten später im Stadion als Trophäen präsentiert werden.
Die Gruppe vereinbarte außerdem, sich für entsprechende Aktionen einheitlich dunkel zu kleiden und zu vermummen. Das sollte die Mitglieder und die Gruppe vor Strafverfolgung schützen. Auch eine Bewaffnung mit Quarzsandhandschuhen, Schlagstöcken und ähnlichen Gegenständen war nach den Feststellungen vereinbart.
In wechselnder Beteiligung begingen die Angeklagten gemeinsam mit anderen Mitgliedern unter Leitung der beiden nichtrevidierenden Gründer konzertierte gefährliche Körperverletzungen, schwere Raubtaten und schwere räuberische Erpressungen. Geschädigte waren Personen, die dem Fanlager rivalisierender Vereine zugeordnet wurden. Teilweise wurden sie erheblich verletzt.
Warum die Organisation der Gruppe so wichtig war
Für die rechtliche Bewertung spielte nicht nur die Gewalt eine Rolle, sondern auch die Struktur der Gruppe. Nach den Feststellungen nutzten die Angehörigen der „Starken Jugend“ verschiedene Social-Media-Kanäle zur konspirativen Kommunikation.
Es gab regelmäßige Treffen und Kampfsporttrainings, bei denen Anwesenheit erwartet wurde. Wer nicht teilnahm, musste mit Sanktionen rechnen. Für Zusammenkünfte mietete die Gruppe eine Wohnung an. Jedes Mitglied musste sich an der Miete beteiligen und Regeln für die Nutzung der Räume beachten. Außerdem hatte die Gruppe ein Logo, mit dem sie Aufkleber bedrucken ließ.
Solche Umstände können zeigen, dass es nicht nur um spontane einzelne Straftaten geht. Sie können vielmehr für einen organisierten Zusammenschluss sprechen, der auf längere Dauer angelegt ist und gemeinsame Ziele verfolgt.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juli 2026 die Revisionen der beiden Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. Mai 2025 verworfen. Das Aktenzeichen lautet 3 StR 591/25.
Das Landgericht hatte die Angeklagten jeweils der Mitgliedschaft in einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung und damit tateinheitlich verbundener weiterer Delikte schuldig gesprochen. Dazu gehörten schwere Raubtaten, schwere räuberische Erpressungen und gefährliche Körperverletzungen.
Gegen einen Angeklagten wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Der andere Angeklagte wurde zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie deutlich macht: Eine Fan-Gruppe wird nicht deshalb strafbar, weil sie sich organisiert, gemeinsam auftritt oder Choreografien vorbereitet. Strafrechtlich entscheidend wird es, wenn Zweck oder Tätigkeit der Gruppe auf erhebliche Straftaten gerichtet sind und die Mitglieder diese Ausrichtung tragen.
Warum das Gericht so entschieden hat
Der Bundesgerichtshof bestätigte die rechtliche Würdigung des Landgerichts nahezu vollständig. Zentral war § 129 StGB. Die Vorschrift erfasst die Bildung krimineller Vereinigungen und die Beteiligung als Mitglied an einer solchen Vereinigung.
Nach § 129 Abs. 2 StGB ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Dabei kommt es nicht zwingend auf starre Rollen, eine feste Hierarchie oder eine besonders ausgeprägte Struktur an.
Die Besonderheit lag hier darin, dass die Vereinigung nach den Feststellungen auf besonders schwere Straftaten gerichtet war. § 129 Abs. 5 Satz 3 StGB sieht für solche Fälle einen erhöhten Strafrahmen vor, wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung auf bestimmte besonders schwere Straftaten gerichtet ist.
Zu diesen besonders schweren Straftaten zählen nach der im Beschluss genannten Verweisung auf § 100b Abs. 2 StPO unter anderem schwerer Raub und räuberische Erpressung. Schwerer Raub kann etwa vorliegen, wenn ein Raub als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wird. Räuberische Erpressung liegt nach § 255 StGB vor, wenn eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird.
Der Bundesgerichtshof sah die Einordnung der „Starken Jugend“ als kriminelle Vereinigung daher als zutreffend an. Die Feststellungen zeigten eine länger angelegte Gruppe, gemeinsame Ziele, organisierte Kommunikation, Treffen, Regeln, erwartete Teilnahme und ein Vorgehen, das auf Gewalttaten und das gewaltsame Erlangen von Fan-Utensilien gerichtet war.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Fan-Gruppen ist die wichtigste Botschaft: Organisierte Gewalt kann strafrechtlich deutlich schwerer wiegen als eine einzelne Auseinandersetzung. Wenn eine Gruppe gezielt rivalisierende Fans angreift, Reviere beansprucht, Gewalt als Mittel akzeptiert und sich gegen Strafverfolgung abschirmt, kann der Vorwurf der kriminellen Vereinigung im Raum stehen.
Für Betroffene aus rivalisierenden Fanlagern zeigt die Entscheidung, dass Angriffe im Umfeld von Fußball nicht automatisch als bloße Randale behandelt werden müssen. Wenn solche Taten Teil eines abgestimmten Gruppenkonzepts sind, kann das rechtlich eine erhebliche zusätzliche Bedeutung haben.
Auch für Vereine und Sicherheitsverantwortliche ist der Beschluss relevant. Er verdeutlicht, welche Merkmale bei gewaltorientierten Gruppen strafrechtlich ins Gewicht fallen können: konspirative Kommunikation, regelmäßige verpflichtende Treffen, Kampfsporttrainings, Sanktionen bei Nichtteilnahme, angemietete Räume, gemeinsame Symbole und ein abgestimmtes Vorgehen gegen Gegner.
Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten
- Fankultur nicht mit Gewalt vermischen: Gemeinsame Choreografien, Auswärtsfahrten und Gruppentreffen sind etwas anderes als verabredete Angriffe auf rivalisierende Fans.
- Gruppendruck nicht unterschätzen: Wer sich an einer Gruppe beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf Straftaten gerichtet ist, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, nur dabei gewesen zu sein.
- Trophäenaktionen nicht verharmlosen: Das gewaltsame Abnehmen von Schals oder Trikots kann rechtlich als Raub oder räuberische Erpressung bewertet werden.
- Vermummung und Bewaffnung nicht als Schutz verstehen: Nach den Feststellungen waren solche Absprachen gerade ein Hinweis auf planmäßiges Vorgehen und Schutz vor Strafverfolgung.
Redaktions-Tipp
Wer in einer Fan-Gruppe merkt, dass Treffen, Chats oder Aktionen auf Gewalt gegen rivalisierende Fans, Drohungen oder das Abnehmen von Fan-Utensilien ausgerichtet werden, sollte die strafrechtliche Tragweite nicht unterschätzen. Entscheidend ist nicht das Etikett „Fan-Gruppe“, sondern das tatsächliche gemeinsame Ziel und Handeln.
Häufige Fragen
Ist jede Ultra-Gruppe eine kriminelle Vereinigung?
Nein. Die Entscheidung betrifft eine Gruppe, deren Zweck und Tätigkeit nach den Feststellungen auf schwere Straftaten gerichtet waren. Reine Fankultur, Choreografien oder Auswärtsfahrten machen eine Gruppe nicht zur kriminellen Vereinigung.
Wann kann eine Fan-Gruppe strafrechtlich zur kriminellen Vereinigung werden?
Das kann in Betracht kommen, wenn mehr als zwei Personen sich auf längere Dauer organisieren und ein gemeinsames übergeordnetes Interesse verfolgen, das auf Straftaten gerichtet ist. Im entschiedenen Fall ging es unter anderem um geplante Gewalt, schwere Raubtaten und räuberische Erpressungen.
Warum sind geraubte Schals oder Trikots strafrechtlich so ernst?
Nach den Feststellungen sollten rivalisierenden Fans solche Gegenstände gewaltsam oder durch Drohung mit Gewalt abgenommen werden. Das kann rechtlich als Raub oder räuberische Erpressung bewertet werden, also als erhebliche Straftat.
Welche Rolle spielten Chats und Social Media?
Die Gruppe nutzte nach den Feststellungen verschiedene Social-Media-Kanäle zur konspirativen Kommunikation. Das war ein Baustein für die Bewertung der Organisation und des gemeinsamen Vorgehens.
Ist das Verfahren nach der BGH-Entscheidung beendet?
Ja. Nach der Mitteilung des Bundesgerichtshofs ist das Strafverfahren damit abgeschlossen.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
- Entscheidungsdatum: 8. Juli 2026
- Aktenzeichen: 3 StR 591/25
- Vorinstanz: Landgericht Dresden, Urteil vom 21. Mai 2025, 16 KLs 373 Js 19/23
- Rechtsgebiet: Strafrecht, Staatsschutzsachen
- Wichtige Normen: § 129 StGB, § 100b StPO, § 250 StGB, § 255 StGB, § 154a Abs. 2 StPO
- Verfahrensstand: Revisionen verworfen, Strafverfahren abgeschlossen
Symbolgrafik:© KI









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