Münster (jur). Wenn der arbeitende Mann am Wochenende nicht nach Hause kann, dann kommt eben umgekehrt seine Frau zu ihm. Auch solche „umgekehrten Familienheimfahrten“ können Arbeitnehmer steuermindernd als Werbungskosten geltend machen, wenn sie selbst an ihrem Arbeitsort unabkömmlich sind, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster, auf das das Gericht in seinem Newsletter vom Montag, 16. Juni 2014, hingewiesen hat (Az.: 12 K 339/10 E). Die Finanzverwaltung hat hiergegen allerdings bereits den Bundesfinanzhof angerufen.
Der Kläger ist Monteur und arbeitet weltweit auf wechselnden Baustellen, 2007 unter anderem für mehrere Wochen beim Bau eines Ziegelwerks in den Niederlanden. An zwei Wochenenden fuhr er zu seiner Frau nach Hause. An drei weiteren Wochenenden hatte der Arbeitgeber dies abgelehnt. „Aus produktionstechnischen Gründen“ müsse der Monteur auch am Wochenende vor Ort sein.
So entschloss sich seine Frau, in die Gegenrichtung zu pendeln und ihren Mann in den Niederlanden zu besuchen. In seiner Steuererklärung führte der Monteur hierfür drei „Familienheimfahrten“ mit Fahrtkosten von insgesamt 468 Euro an. Das Finanzamt wollte diese Kosten nicht anerkennen.
Das FG Münster sah dies anders und gab der Klage statt. Die Fahrten der Ehefrau seien zwar auch privat veranlasst, die berufliche Veranlassung überwiege aber deutlich. Schließlich hätte der Mann eigene Fahrten nach Westfalen steuerlich geltend machen können. Daran sei er aber aus beruflichen Gründen gehindert gewesen. Daher müsse das Finanzamt die „umgekehrten Familienheimfahrten“ anerkennen.
Gegen dieses Urteil vom 28. August 2013 hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Der Streit ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig (Az.: VI R 22/14).
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