Einleitung zum Thema: Am 23.09.2015 hatte der BGH zu entscheiden gehabt, ob ein Jugendamtstitel, der in gesetzlicher Prozesstandschaft vom Jugendamt erwirkt worden ist, auf das Kind umgeschrieben werden kann, wenn Unterhaltsvorschussleistungen vom Land nicht mehr gewährt werden.
Teilweise kamen etliche Oberlandesgerichte zu dieser Frage zuvor zu unterschiedlichen Ergebnissen. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 23.09.2015, XII ZB 62/14) bejahte diese Frage einer Umschreibungsmöglichkeit des Titels. § 727 ZPO sei in diesem Fall analog anzuwenden, wenn es sich bei dem Titel um zukünftige Ansprüche auf Unterhalt handele. Im vorliegenden Fall war der Unterhalt in Prozentsätzen des jeweiligen Regelunterhalts festgesetzt worden.
Sachverhalt: In dem Rechtsfall war einer Kindsmutter, die nach Auslaufen der Unterhaltsvorschussleistungen einen eigenen Titel für das Kind begehrte, Verfahrenskostenhilfe verweigert worden, verbunden mit dem Hinweis, den Jugendamtstitel auf das Kind umschreiben zu lassen. Nachdem die Umschreibung erfolgt war, legte der unterhaltpflichtige Vater Klauselerinnerung und anschließend sofortige Beschwerde ohne Erfolg ein. Schließlich wendete er sich mit einer zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den betreffenden Beschluss. Vor dem BGH blieb diese Rechtsbeschwerde aber aus den genannten Gründen erfolglos.
Mitgeteilt durch: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Aschaffenburg (06021/585 1270), Marktheidenfeld (09391/916670) und Würzburg (Tel. 0931/406 200 62)(www.radrstoklossa.de und www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de).