Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Umstrittene Zinsberechnungen in Prämiensparverträgen: BaFin vs. Sparkassen

11.12.2020
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Viele Kreditinstitute fürchten hohe Rückzahlungen aus Sparverträgen. Primär geht es um ältere, eigentlich gut verzinste Prämiensparverträge und die Streitfrage, ob die Sparkassen ihren Kunden zu wenig Zinsen gezahlt haben. In der Auseinandersetzung zwischen den Banken und Verbrauchern bzw. Verbraucherschützern positioniert sich auch die BaFin gegen die Sparkassen.

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) mischt sich inzwischen aktiv in den Streit um die Zinsberechnungen in den Prämiensparverträgen vieler Banken – vornehmlich Sparkassen – ein. Laut der Finanzdienstleistungsaufsicht wären in vielen der Prämiensparverträge unzulässige Zinsklauseln enthalten und die Kreditinstitute hätten den Sparern folglich zu wenig Zinsen gezahlt.

Die Prämiensparverträge, um die es in erster Linie geht, sind Angebote der Sparkassen, die größtenteils in den 1990er Jahren abgeschlossen wurden. Hier erhalten die Kunden nicht nur einen variablen Grundzins auf den gesamten Sparbetrag, sondern jeweils auch eine Prämie auf die in einem Jahr eingezahlten Sparbeträge. Im Laufe der Jahre steigt diese Bonuszahlung. In der Regel ist im 15. Vertragsjahr die höchste Prämienstufe erreicht. Ab dem Zeitpunkt erhalten die Kunden dann eine Prämienzahlung von 50 % auf die im betreffenden Jahr eingezahlte Summe. Sobald aber die höchste Prämienstufe erreicht ist, dürfen die Sparkassen solche Prämiensparverträge kündigen. Über ein Drittel aller Sparkassen hat diese für sie teuren Prämiensparverträge inzwischen gekündigt.

BaFin setzt sich für Verbraucher ein

Die BaFin prüft aktuell, ob und wie gegen die umstrittenen Zinsberechnungen der Banken vorgegangen werden kann. Zudem rät sie den Sparkassen-Kunden aktiv, die eigenen Prämiensparverträge genau unter die Lupe nehmen zu lassen, beispielsweise durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Einen „Verbraucheraufruf“ dieser Art hat es von der BaFin bisher noch nie gegeben.

Die Streitigkeiten um die Zulässigkeit der in solchen Sparverträgen enthaltenen Zinsklauseln sind schon länger im Gange. Derzeit sind bundesweit zahlreiche Klagen gegen Kreditinstitute anhängig. Gleiches gilt für diverse Musterfeststellungsklagen seitens der Verbraucherzentralen. Sogar dem BGH liegt schon ein Fall vor.

Bemühungen für Kompromisslösung ergebnislos

Bei Gesprächen am runden Tisch zwischen den Lobbyverbänden der Banken und den Verbraucherschützern sowie der BaFin sollte ein für beide Seiten akzeptables Verfahren erarbeitet werden. Doch die Gespräche blieben ergebnislos. Die Verbraucherschützer beschwerten sich anschließend, die Sparkassen hätten keinerlei Interesse an einer einvernehmlichen Lösung gehabt und die Gespräche bewusst scheitern lassen.

Diese Vorwürfe wies die Gegenseite zurück. So sei die Zinsberechnungsmethode sowohl in neuen als auch in laufenden Verträgen von den Sparkassen in Anlehnung an ein entsprechendes BGH-Urteil aus dem Jahr 2004 angepasst worden. Diese Anpassungen wären gemäß den Vorgaben des BGH erfolgt und somit zulässig.

Besonders strittig ist die Frage, wie der variable Grundzins über die Jahre zu berechnen ist und an welchem Referenzzins sich die Zinsberechnungen auszurichten haben. Da es langfristige Sparverträge sind, müsste als Referenzzins eigentlich ein ebenso langfristiger und entsprechend höherer Zins herangezogen werden. Die Sparkassen sehen das anders und verteidigen die erfolgten Zinsanpassungen sowie die Zinsklauseln in den Sparverträgen als zulässig und wirksam. Das ist kaum überraschend: Im Falle von Nachzahlungen müssten die Kreditinstitute schätzungsweise hunderttausenden Bankkunden mitunter vierstellige Beträge nachzahlen.

Wenn auch Sie einen solchen langjährigen Prämiensparvertrag abgeschlossen haben und jetzt prüfen lassen möchten, ob die Zinsberechnungen darin zulässig sind oder Sie möglicherweise einen Anspruch auf Nachzahlung geltend machen können, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zur Seite. Lassen Sie sich einfach bei einem kostenlosen Erstgespräch in der Anwaltskanzlei Lenné beraten.

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Über den Autor

Guido Lenné
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Max-Delbrück-Str. 18
51377 Leverkusen

Telefon: 0214 90 98 40 0


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