Kassel (jur). Beschäftigte eines insolventen Subunternehmens haben künftig bessere Aussicht, ausstehenden Lohn unbürokratisch von dem Generalunternehmen erstattet zu bekommen. Denn in Höhe des Mindestlohns kann sich das Generalunternehmen solche Zahlungen in Form des Insolvenzgeldes von der Bundesagentur für Arbeit zurückholen, wie am 15. Februar 2023 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az.: B 11 AL 37/21 R).
Ein Bauunternehmen aus Rheinland-Pfalz hatte als Generalunternehmen für eine größere Baustelle ein Subunternehmen eingesetzt, für das 29 Arbeiter auf der Baustelle tätig waren. Doch diese erhielten ab April 2015 keinen Lohn mehr. Sie stellten Ende April oder im Mai ihre Arbeit ein und kündigten dann selbst zum 30. Juni 2015. Das Generalunternehmen zahlte ihnen 70 Prozent der ausstehenden Lohnforderungen und ließ sich im Gegenzug mögliche Insolvenzgeld-Ansprüche abtreten.
Doch die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag auf Insolvenzgeld in Höhe von 42.615 Euro ab. Die Arbeiter hätten ja schon Geld bekommen, ihre Ansprüche auf Insolvenzgeld seien insoweit erloschen.
Dagegen klagte das Generalunternehmen, korrigierte aber seine Forderung auf 41.355 Euro. In dieser Höhe gab das BSG der Klage nun statt.
Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf eine Klausel des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Danach haften Generalunternehmen bei Insolvenz eines Subunternehmens den Arbeitnehmern „wie ein Bürge“ in Höhe des Netto-Mindestlohns.
Hier seien zwar die Abtretungen der Insolvenzgeld-Ansprüche unzulässig und damit nichtig gewesen. Aufgrund der gesetzlichen Generalunternehmerhaftung seien aber die Lohnforderungen der Arbeitnehmer gegen das insolvente Subunternehmen auf das Generalunternehmen übergegangen. Daher habe der Generalunternehmer die Lohnabschläge „auf eine Bürgschaftsschuld gezahlt“.
Deshalb sei das Generalunternehmen auch berechtigt gewesen, das Insolvenzgeld geltend zu machen, urteilte das BSG. Dass die Generalunternehmerhaftung dem Insolvenzgeld vorgehe oder dies sogar ausschließe, sehe das Gesetz nicht vor.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock