München (jur). Schülerinnen und Schüler sind während des Schulunterrichts zu Hause unfallversichert. Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft während des Homeschoolings jederzeit einzelne Anweisungen zum Bedienen der Geräte geben und mit den Schülern in Kontakt treten kann, entschied das Sozialgericht München in einem am Montag, 12. Juni 2023, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: S 9 U 158/22). Das Homeschooling sei dann in gleicher Weise versichert, wie die Arbeit im Homeoffice oder in einem Betrieb.
Im konkreten Fall ging es um eine Schülerin, deren Schulunterricht im April 2021 wegen der Coronapandemie nur online als Videokonferenz stattfand. Als die damals 13-jährige Klägerin während des Online-Englischunterrichts ein Wörterbuch holen wollte, stolperte sie und prallte mit dem Kopf gegen die Kante ihres Bettes. Durch den Sturz biss sie sich in die Unterlippe, und ein Zahn brach ab.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte Versicherungsleistungen ab. Zwar seien Schüler während des Schulunterrichts unfallversichert. Dies gelte aber nicht, wenn im Online-Unterricht eine Stillarbeit selbstständig und ohne Beaufsichtigung und Anleitung durch die Schule durchgeführt werde. Hier sei die Lehrerin nicht „live“ zugeschaltet gewesen. Eine durchgängige optische oder akustische Kommunikation habe nicht stattgefunden.
Das Sozialgericht stellte jedoch mit Urteil vom 22. Mai 2023 fest, dass die Schülerin gesetzlich unfallversichert gewesen sei und ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Der Unterricht sei von der Schule angeordnet worden. Das Aufstehen und Holen des Wörterbuchs habe auch in engem Zusammenhang mit dem Lernen und dem Homeschooling-Unterricht gestanden.
Nicht entscheidend sei es, dass Kameras und Mikrofone während der „Stillarbeit“ ausgeschaltet waren. Vielmehr komme es darauf an, dass die Lehrkraft während des Unterrichts jederzeit mit den Schülerinnen und Schülern in Kontakt treten und ihnen Anweisungen geben könne. Der Gesetzgeber habe zudem klargestellt, dass Arbeit im Homeoffice genauso unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, wie die Arbeit im Betrieb. Dies gelte entsprechend auch für das Homeschooling.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock








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