Wenn Arbeitnehmer mit dem Firmenauto oder ihrem privaten Wagen eine Dienstfahrt unternehmen, kann es zu einem Unfall kommen. Wer haftet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Haftung bei Unfall mit Firmenwagen des Arbeitgebers
Sofern der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer damit einen Unfall hat, ist dies zunächst einmal für den Arbeitgeber ärgerlich. Dies gilt vor allem, wenn der Mitarbeiter den Unfall verschuldet hat und daher die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers einspringen muss. Denn der Arbeitgeber muss dann damit rechnen, dass er infolge der Einstufung in eine ungünstigere Schadensklasse künftig höhere Versicherungsbeiträge bezahlen muss. Von daher stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitgeber hierfür und für den Schaden am Firmenwagen den Mitarbeiter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Private Spritztour oder Dienstfahrt?
Inwieweit der Arbeitnehmer in dieser Situation haftet hängt zunächst einmal davon ab, ob der Arbeitgeber den Firmenwagen für eine private Spritztour oder eine Dienstfahrt zur Verfügung gestellt hat. Im ersten Fall muss der Arbeitnehmer normalerweise damit rechnen, dass er vollständig für den angerichteten Schaden aufkommen muss. Anders ist das, wenn der Arbeitsvertrag eine anderslautende Regelung enthält. Als private Fahrt gilt auch das Pendeln zum Arbeitsplatz.
Günstiger sieht die rechtliche Situation für den Arbeitgeber aus, wenn der Arbeitnehmer den Wagen wirklich für eine Dienstfahrt genutzt hat. Hierzu zählen Fahrten, die einen hinreichend dienstlichen Bezug aufweisen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber damit einen Kunden des Arbeitgebers besuchen soll. Inwieweit der Mitarbeiter hier haftet hängt – wie bei der Beschädigung des Eigentums des Arbeitgebers am Arbeitsplatz - von dem Grad des Verschuldens ab.
Haftung des Arbeitnehmers wegen leichter Fahrlässigkeit
Ist dem Arbeitnehmer nur leichte Fahrlässigkeit bei einem Unfall während einer Dienstfahrt vorzuwerfen, haftet er normalerweise nicht. Leichte Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn er nur geringfügig gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Typisches Beispiel: Der Arbeitnehmer öffnet auf einem Parkplatz unvorsichtig die Wagentüre und stößt damit gegen ein anderes Fahrzeug. Dies führt zu einer kleinen Delle.
Haftung wegen mittlerer Fahrlässigkeit
Anders sieht es hingegen bei mittlerer Fahrlässigkeit aus. Hierunter fallen alle kleinen Verstöße gegen Verkehrsregeln. Ein gutes Beispiel ist etwa eine versehentliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ein Auffahrunfall wegen Unaufmerksamkeit oder weil der Arbeitnehmer aus Versehen die Vorfahrt missachtet hat. Im Regelfall muss der Arbeitnehmer hier für die Hälfte des angerichteten Schadens aufkommen.
Grobe Fahrlässigkeit und Schadensersatz
Sofern der Arbeitnehmer den Unfall grobfahrlässig gehandelt hat, sind die Gerichte noch strenger. Hier muss er damit rechnen, dass er für den Schaden vollständig aufkommen muss. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn er Mitarbeiter ein erheblicher Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Es muss sich ihm Aufdrängen, dass sein Verhalten fehl am Platze gewesen ist. Hiervon ist beispielsweise bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß auszugehen. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter jemanden auf rücksichtslose Weise überholt und es zu einem Crash kommt.
Haftung des Mitarbeiters wegen Vorsatzes
Das gilt erst recht dann, sofern der Arbeitnehmer mit Vorsatz gehandelt hat. Hier haftet der Arbeitnehmer immer voll. Von Vorsatz ist dann auszugehen, wenn er den Unfall billigend in Kauf genommen hat oder sich bei seinem Arbeitgeber sogar bewusst rächen wollte.
Gerade in diesem Fall müssen Arbeitnehmer auch mit einer Strafanzeige wegen einer Straftat rechnen. Hierin könnten etwa eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB bzw. ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315 b StGB liegen. Darüber hinaus kommt auch eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in Betracht.
Haftung bei Dienstfahrt mit eigenem Auto
Ähnlich sieht die Rechtslage aus, wenn der Arbeitnehmer die Dienstfahrt mit seinem eigenen Wagen durchgeführt hat. Hier kommt eine Haftung des Arbeitgebers gem. § 670 BGB in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Nutzung seines Wagens angewiesen oder dies zumindest gebilligt hat. Die Billigung kann sich etwa daraus ergeben, dass in dem jeweiligen Betrieb üblicherweise die Arbeitnehmer ihren PKW für Kundenbesuche nutzen.
Inwieweit der Arbeitgeber haftet, hängt hier ebenfalls vom Grad des Verschuldens seitens des Mitarbeiters ab (BGH, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 647/09). Sofern dieser mit grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlich gehandelt hat, scheidet normalerweise eine Heranziehung des Arbeitgebers auf. Im Falle der mittleren Fahrlässigkeit muss er in der Regel die Hälfte des Schadens ersetzen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitgeber gewöhnlich voll.
Fazit:
Wer bei einem Unfall während der Dienstzeit haftet, hängt also von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer hier ihren Meldepflichten gegenüber der Haftpflichtversicherung nachkommen. Des Weiteren sollten Mitarbeiter auch an die gesetzliche Unfallversicherung denken.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt-Redaktion)
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