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Unfallversicherungsschutz: Warum die Rufbereitschaft an der Haustür endet

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 6. November 2025 (Az. L 3 U 42/24) erkannt, dass Unfälle im häuslichen Treppenhaus während einer Rufbereitschaft nicht versichert sind. Werden Personen zu einem Noteinsatz gerufen und verletzen sich auf dem Weg zur Haustür, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz in der Rufbereitschaft. Die Grenze zwischen privatem Lebensbereich und versichertem Arbeitsweg wird hierbei sehr streng gezogen.

Unfallversicherungsschutz und Rufbereitschaft: Nächtlicher Einsatz mit tragischen Folgen

Im Fokus des Verfahrens stand ein über 70-jähriger Fahrer eines Abschleppdienstes. Während seiner nächtlichen Rufbereitschaft in der eigenen Wohnung erhielt er gegen 2 Uhr morgens die Aufforderung zu einem Einsatz. Als er etwa eine halbe Stunde später das Haus verlassen wollte, stolperte er im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses über einen Backstein.

Der Sturz über mehrere Stufen führte zu einer Gehirnerschütterung und weiteren Verletzungen, die einen einwöchigen Krankenhausaufenthalt notwendig machten. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise nun in zweiter Instanz und wies die Klage des Verunfallten ebenfalls ab.

Die rechtliche Grenze: Warum der Unfallversicherungsschutz in der Rufbereitschaft erst an der Außentür beginnt

Für die rechtliche Bewertung ist maßgeblich, wo die versicherte Tätigkeit beginnt. Das Gericht zog eine klare und bewusst starre Grenze: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung setzt erst mit dem Durchschreiten der Außen- oder Haustür des Wohngebäudes ein. Das Treppenhaus innerhalb eines Mehrfamilienhauses gehört nach dieser Rechtsprechung noch zum unversicherten privaten Lebensbereich.

Abgrenzung zu den Homeoffice-Regelungen

Oft wird dieser Fall mit Unfällen im Homeoffice verwechselt. Hierbei ist jedoch eine wichtige Unterscheidung zu treffen:

  • Homeoffice: Hier ist die Wohnung die tatsächliche Arbeitsstätte. Wege zur Kaffeemaschine oder zum Kopierer innerhalb der Wohnung können versichert sein, sofern sie im direkten betrieblichen Interesse liegen.
  • Rufbereitschaft: Hier verbringt die Person ihre Zeit in der Regel mit privaten Tätigkeiten wie Ruhen oder Schlafen. Die Arbeit beginnt erst mit dem eigentlichen Einsatz. Der Weg zum Einsatzort gilt als Wegeunfall, beginnt aber eben erst außerhalb des Gebäudes.

Die gesetzlichen Grundlagen des Versicherungsschutzes

Gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 SGB VII sind Wegeunfälle zwar versichert, doch die Auslegung durch das Gericht betont die Eigenverantwortung im häuslichen Umfeld. Ein Wegeunfall ist definiert als ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der Arbeitsstätte. Da das Treppenhaus Teil der privaten Infrastruktur ist, trägt die betroffene Person hier das volle Risiko selbst.

Zusammenfassend ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Stürze in der eigenen Wohnung sind niemals als Wegeunfälle versichert.
  • Gemeinschaftlich genutzte Flure und Treppenhäuser zählen bei Rufbereitschaft zum privaten Bereich.
  • Der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Verlassen des Wohnhauses durch die Haustür.
  • Es besteht kein Unterschied, ob es sich um ein Einfamilien- oder ein Mehrfamilienhaus handelt.

Prävention und Absicherung für Beschäftigte während der Rufbereitschaft

Unternehmen, die Personal in Rufbereitschaft beschäftigen, sollten über diese rechtliche Lage transparent informieren. Da der gesetzliche Schutz im häuslichen Bereich lückenhaft ist, empfiehlt sich für betroffene Personen eine zusätzliche Vorsorge.

Tipp für die Praxis: Prüfen Sie als betroffene Person Ihren privaten Versicherungsschutz. Da die gesetzliche Unfallversicherung im häuslichen Bereich bei Rufbereitschaft nicht greift, ist eine private Unfallversicherung eine wichtige Ergänzung. Diese schützt Sie unabhängig davon, ob ein Unfall im Treppenhaus oder direkt am Einsatzort passiert.

Zusammenfassung

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil klargestellt, dass die gesetzliche Unfallversicherung bei Rufbereitschaft im eigenen Heim erst ab der Haustür schützt. Unfälle im Treppenhaus bleiben Privatsache, da hier keine kontinuierliche Arbeitstätigkeit wie im Homeoffice vorliegt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet dies eine klare, wenn auch harte Abgrenzung der Verantwortungsbereiche im Rahmen der gesetzlichen Wegeunfallversicherung.

Symbolgrafik:© DOC RABE Media - stock.adobe.com

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