Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat am 11. Juni 2025 (Az. 4 U 50/25) in einem Eilverfahren entschieden, dass ein vermeintlich neutraler Testbericht über einen Gaming-Stuhl keine objektive Produktempfehlung darstellt, wenn das Testportal wirtschaftliche Vorteile von einem Konkurrenzhersteller erhält. In solchen Fällen liegt rechtlich unzulässige Werbung vor.
Hintergrund des Falls: Gaming-Stuhl im Zentrum eines Rechtsstreits
Ein bekannter Hersteller von Gaming-Stühlen ging gegen einen negativen Testbericht auf einer populären Website vor. Sein Produkt wurde schlecht bewertet, während ein Konkurrenzprodukt hervorgehoben wurde. Auffällig war: Das Konkurrenzprodukt konnte direkt über einen sogenannten Affiliate-Link erworben werden.
Finanzielle Verflechtungen als Streitpunkt
Das Testportal erhielt eine Provision für jeden Verkauf über den gesetzten Link. Aus Sicht des klagenden Herstellers war die positive Bewertung des Konkurrenzprodukts deshalb wirtschaftlich motiviert. Er beantragte eine einstweilige Verfügung, um die weitere Verbreitung des Testberichts zu untersagen.
Die rechtliche Bewertung des OLG Stuttgart
Das Gericht musste klären, ob es sich um unabhängige Information oder Werbung handelt. Entscheidend war, ob das finanzielle Interesse des Portals den Charakter einer objektiven Bewertung überlagert.
Das OLG Stuttgart entschied: Dient ein Testbericht vorrangig der Verkaufsförderung eines Produkts, ist er als Werbung zu qualifizieren. Grundlage dieser Einordnung sind die Vorgaben des § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) und des § 22 Medienstaatsvertrags.
Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Nutzer den Inhalt versteht. Im konkreten Fall war die Kombination aus positiver Bewertung und Affiliate-Link so offensichtlich, dass aus Sicht der Verbraucher ein werblicher Zweck im Vordergrund stand.
Konsequenzen für Online-Testportale und Content-Creator
Pflicht zur klaren Kennzeichnung
Testportale müssen deutlich kennzeichnen, wenn ein Testbericht zugleich Verkaufsinteressen verfolgt. Ein versteckter Hinweis im Impressum reicht dafür nicht aus. Die Transparenz muss bereits beim Lesen des Beitrags klar werden.
Affiliate-Links sind erlaubt, solange der kommerzielle Charakter deutlich wird. Problematisch wird es, wenn scheinbar objektive Tests über solche Links finanziert werden.
Rechtlicher Rahmen: UWG und Medienstaatsvertrag
- § 5a UWG: Irreführung durch fehlende Transparenz: Nach § 5a UWG ist es unzulässig, wenn der kommerzielle Zweck einer Handlung nicht erkennbar ist. Dies gilt besonders bei Testberichten im Internet, da Verbraucher eine neutrale Information erwarten.
- § 22 Medienstaatsvertrag: Trennung von Werbung und Redaktion: Der Medienstaatsvertrag verpflichtet Anbieter redaktioneller Inhalte, Werbung klar vom redaktionellen Teil abzugrenzen. Diese Vorschrift gilt auch für digitale Plattformen.
Zulässige und unzulässige Werbung: Wo liegt die Grenze?
Werbung ist zulässig, wenn sie klar erkennbar als solche gekennzeichnet ist und nicht den Eindruck eines objektiven Tests erweckt; wirtschaftliche Interessen müssen offen kommuniziert werden. Problematisch wird es, wenn hinter scheinbar neutralen Testberichten versteckte Verkaufsförderung steht und diese nicht transparent gemacht wird, denn das stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Bedeutung für Unternehmen und Selbstständige
Für Betreiber von Testportalen
- Prüfen Sie, ob Ihre Inhalte wirtschaftlich beeinflusst sind.
- Transparenzpflichten gelten unabhängig von der Größe oder Reichweite.
- Legen Sie finanzielle Kooperationen offen.
Für Hersteller
- Hersteller können gegen unlautere Werbung vorgehen.
- Überwachen Sie Testberichte zu Ihren Produkten.
- Rechtliche Schritte sind möglich, wenn Werbung und Redaktion nicht sauber getrennt sind.
Tipp für Marketing- und Medienverantwortliche: Entwickeln Sie interne Leitlinien, die die Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten klar regeln. So vermeiden Sie rechtliche Risiken und schaffen Vertrauen bei den Nutzern. Stellen Sie sicher, dass Ihre Inhalte transparent und neutral sind, kennzeichnen Sie Werbung eindeutig und behalten Sie Kooperationen im Blick. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich rechtliche Beratung.
Zusammenfassung
Das OLG Stuttgart macht deutlich: Sobald wirtschaftliche Interessen einen angeblich neutralen Testbericht beeinflussen, handelt es sich um unlautere Werbung. Testportale müssen ihre Inhalte klar kennzeichnen. Hersteller haben die Möglichkeit, sich gegen unfaire Wettbewerbspraktiken zu wehren. Das Urteil schafft Klarheit und fordert mehr Transparenz im digitalen Wettbewerb.
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