Der Begriff kommt aus dem Schuldrecht und ist seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 Dreh- und Angelpunkt des deutschen Schuldrechts. Das Gesetzt definiert die Unmöglichkeit der Leistung selbst nicht, setzt sie allerdings in § 311a BGB und § 275 BGB als bekannt voraus.
Die Unmöglichkeit der Leistung liegt demnach vor, wenn eine geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann. Sie ist in § 275 BGB als nachträglich- sowie in § 311a BGB als anfängliche Unmöglichkeit gesetzlich geregelt. Die nachträgliche Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn die Unmöglichkeit der Leistung erst nach dem Vertragsschluss zwischen den Parteien eingetreten ist.
Die Leistung war somit von Beginn an möglich, ist aber erst im Nachhinein unmöglich geworden. Bei der anfänglichen Unmöglichkeit ist dies anders zu beurteilen. Dabei war die Leistung des Schuldners von Anfang an den Gläubiger nicht möglich.
Arten:
Es wird insgesamt bei der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB zwischen drei verschieden Arten unterschieden. Diese sind die folgende:
- subjektive Unmöglichkeit
- objektive Unmöglichkeit
- faktische Unmöglichkeit
Bei der subjektiven Unmöglichkeit ist die Leistung von einem Dritten möglich, aber keinesfalls von dem Schuldner persönlich. Die Unmöglichkeit erfasst damit die Fälle in denen der Schuldner persönlich verhindert ist. Dies ist insbesondere bei Krankheit der Fall.
Von der objektiven Unmöglichkeit ist dann die Rede, wenn keine Person die vereinbarte Leistung erbringen kann. So liegt sie zum Beispiel vor, wenn ein Gebrauchtwagen vollständig ausbrennt. Die faktische Unmöglichkeit liegt hingegen dann vor, wenn die Leistungserbringung des Schuldners in einem unverhältnismäßigen Aufwand stehen würde.
Die Leistungserbringung ist damit faktisch möglich, aber es kann vom Schuldner nicht ernsthaft verlangt werden. Es herrscht eine Diskrepant zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem nötigen Leistungsaufwand des Schuldners.
Auswirkungen der Unmöglichkeit der Leistung für den Schuldner
Liegt eine Unmöglichkeit der Leistung vor so führt dies nach dem Grundsatz „impossibilium nulla est obligatio“ dazu, dass der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistungserbringung frei wird. Der Schuldner muss damit nicht mehr die vereinbarte Leistung an den Gläubiger erbringen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der geschlossene Vertrag trotz der Unmöglichkeit weiterhin Bestand hat und der Gläubiger unter Umständen einige weitere Ansprüche gegen den Schuldner geltend machen kann. Insbesondere wenn der Schuldner den Untergang des Gegenstandes zu vertreten hat, dann kann der Gläubiger Schadensersatz gem. § 280 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 283 BGB verlangen. Zudem könnte ihm auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB zustehen.
Auswirkungen der Unmöglichkeit der Leistung für den Gläubiger
Für den Gläubiger bedeutet die Unmöglichkeit der Leistung seitens des Schuldners, dass seine Gegenleistungspflicht ebenfalls nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt. Er muss somit beispielshalber bei einem Kaufvertrag nicht den vereinbarten Kaufpreis an den Schuldner nach § 433 Abs. 2 BGB bezahlen.
In einigen Fällen gibt es allerdings die Besonderheit, dass der Gläubiger nicht von der Gegenleistungspflicht befreit wird und weiterhin zu leisten hat. Das ist nach § 326 Abs. 2 BGB der Fall, wenn der Gläubiger für den Umstand aufgrund der Schuldner nicht zu leisten braucht allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Insbesondere liegt das vor, wenn der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet.
Quelle: Fachanwalt.de-Redaktion
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