Wer auf eine Reaktion der Behörde wartet, denkt schnell an eine Untätigkeitsklage. Riskant wird es aber, wenn vorher kein Antrag gestellt wurde, über den die Behörde überhaupt durch Verwaltungsakt entscheiden sollte. Dann kann schon der Zugang zum Verfahren an der fehlenden Erfolgsaussicht scheitern. Für Bürger, die einen Erlass oder eine behördliche Entscheidung erreichen wollen und dafür Prozesskostenhilfe beantragen, ist diese Entscheidung besonders wichtig.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
- Eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt wurde.
- Nach Auffassung des Gerichts fehlte ein solcher Antrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife.
- Das Begehren war außerdem nicht nur auf irgendeine Bescheidung gerichtet, sondern auf eine inhaltlich günstige Entscheidung über einen Erlass.
- Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Warum ein fehlender Behördenantrag zum Problem wurde
Der Kläger wollte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage erhalten. Hintergrund war ein Begehren, das nach der gerichtlichen Auslegung auf einen Billigkeitserlass gerichtet war. Ein solcher Erlass betrifft eine behördliche Entscheidung, bei der es um die Frage geht, ob eine Forderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden kann.
Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun jedoch die Entscheidung der Vorinstanz.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 11. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 9 E 198/25 entschieden: Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger erhält keine Prozesskostenhilfe, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Praktisch wichtig ist das vor allem für Personen, die eine Behörde wegen ausbleibender Entscheidung verklagen wollen. Eine Untätigkeitsklage ist kein allgemeines Druckmittel gegen langsame Behörden. Sie knüpft daran an, dass zuvor ein Antrag gestellt wurde, über den die Behörde entscheiden muss.
Das Gericht sah die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt als unzulässig an. Der Grund: Es fehlte an einem für § 75 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts. Zusätzlich hielt das Gericht die Klage auch für unbegründet, weil die Voraussetzungen für einen Erlass nach den genannten Vorschriften nicht gegeben waren.
Warum das Gericht so entschieden hat
Bei Prozesskostenhilfe prüft das Gericht nicht vollständig wie in einem Hauptverfahren. Es fragt aber, ob die beabsichtigte Klage eine realistische Chance auf Erfolg hat. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur bewilligt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das OVG betonte zugleich den verfassungsrechtlichen Maßstab: Der Zugang zum Gericht darf für Unbemittelte nicht übermäßig erschwert werden. Schwierige oder ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen deshalb nicht schon im Prozesskostenhilfeverfahren vollständig vorweggenommen werden. Prozesskostenhilfe darf aber verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur entfernt oder bloß theoretisch ist.
Genau davon ging das Gericht hier aus. Für eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO braucht es einen Antrag, mit dem die Behörde zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt aufgefordert wird. Dieser Antrag fehlte nach Auffassung des Gerichts.
Außerdem wertete das Gericht das Begehren nicht als bloße Bitte um Bescheidung. Der Kläger argumentierte inhaltlich, warum aus seiner Sicht ein Billigkeitserlass vorliegen müsse. Er verlangte damit nicht nur irgendeine Antwort der Behörde, sondern eine für ihn günstige Sachentscheidung. Diese hätte nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keinen Erfolg gehabt, weil die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW in Verbindung mit § 227 AO nicht gegeben waren.
Was Betroffene daraus lernen können
Die Entscheidung zeigt: Wer eine Behörde wegen Untätigkeit verklagen will, sollte genau unterscheiden zwischen einer allgemeinen Beschwerde, einer Nachfrage und einem rechtlich relevanten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts. Nur wenn die Behörde über einen solchen Antrag nicht entscheidet, kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommen.
Auch bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe ist wichtig: Das Gericht prüft, ob das geplante Verfahren eine echte Erfolgschance hat. Fehlen schon grundlegende Voraussetzungen der Klage, kann Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.
Typische Fehler, die Betroffene vermeiden sollten
- Keine klare Antragstellung: Wer eine behördliche Entscheidung will, sollte klar erkennen lassen, was die Behörde entscheiden soll.
- Untätigkeitsklage ohne vorherigen Antrag: Ohne vorherigen Antrag auf einen Verwaltungsakt kann eine solche Klage unzulässig sein.
- Bescheidung und günstige Sachentscheidung verwechseln: Eine Klage auf bloße Entscheidung ist nicht dasselbe wie ein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis.
- Prozesskostenhilfe als sichere Finanzierung ansehen: Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus.
Redaktions-Tipp
Wer eine Behörde zum Handeln bringen will, sollte vor weiteren Schritten prüfen, ob tatsächlich ein konkreter Antrag gestellt wurde und ob die Behörde darüber durch Verwaltungsakt entscheiden sollte. Das kann für die Zulässigkeit einer späteren Untätigkeitsklage entscheidend sein.
Häufige Fragen
Wann kann ich Untätigkeitsklage gegen eine Behörde erheben?
Eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag nicht entscheidet. Nach der Entscheidung des OVG NRW muss es dabei um einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gehen.
Reicht eine Nachfrage bei der Behörde für eine Untätigkeitsklage?
Aus der Entscheidung folgt: Eine bloße Nachfrage genügt nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist, ob ein Antrag vorliegt, über den die Behörde rechtlich durch Verwaltungsakt entscheiden soll.
Warum wurde die Prozesskostenhilfe abgelehnt?
Die beabsichtigte Klage hatte nach Auffassung des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es fehlte an einem erforderlichen Antrag für die Untätigkeitsklage. Zudem waren die Voraussetzungen für den begehrten Erlass nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt.
Was bedeutet Bewilligungsreife bei Prozesskostenhilfe?
Bewilligungsreife bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem das Gericht über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden kann. Auf diesen Zeitpunkt stellte das OVG bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage ab.
Kann gegen den Beschluss noch vorgegangen werden?
Nein. Der Beschluss ist nach den Angaben des Gerichts gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Entscheidungsdatum: 11. Mai 2026
- Aktenzeichen: 9 E 198/25
- Rechtsgebiet: Verwaltungsprozessrecht, Kommunalabgabenrecht
- Wichtige Normen: § 75 Satz 1 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW, § 227 AO, § 152 Abs. 1 VwGO
- Rechtskraft: Der Beschluss ist unanfechtbar.
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