Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen Kinder für die Sicherung des Lebensunterhalts der pflegebedürftigen Eltern aufkommen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Eltern schon vor Jahren den Kontakt zu ihren volljährigen Kindern abgebrochen haben. Insofern können Fragen wie zum Beispiel, was passiert wenn Eltern pflegebedürftig werden und nicht mehr für ihren Unterhalt selbst Sorgen können oder wer bezahlt dann die Kosten leicht beantwortet werden.
Welche Voraussetzungen bestehen für den Elternunterhalt?
Anknüpfungspunkt für einen Elternunterhalt und der Unterhaltspflicht sind immer die finanziellen Möglichkeiten der Kinder. Nach § 1601 BGB sind die Kinder der Berechtigten verpflichtet, den Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn diese bedürftig sind.
Insofern ist zwingende Voraussetzung, dass die Eltern bedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Eine Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn die Eltern außerstande sind sich selbst zu unterhalten. Danach muss das Einkommen und das Vermögen der Eltern vollständig aufgebraucht sein, bevor sie einen Anspruch auf Elternunterhalt gegenüber den Kindern besitzen.
Liegt eine Bedürftigkeit der Eltern vor ist weitere Voraussetzung, dass das unterhaltspflichtige Kind auch in der Lage ist Unterhalt an sein Elternteil zu leisten, ohne dabei seinen eigenen Unterhalt zu gefährden. Dieser Grundsatz ist in § 1603 Abs. 1 BGB gesetzlich normiert.
„Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.“
Gibt es Freibeträge und Absetzposten?
Die Höhe des Elternunterhaltes richtet sich nach dem Einkommen des Kindes. Insofern ist eine gewisse Ähnlichkeit zum Kindesunterhalt gegeben. Die Parallele ist allerdings nichts so gravierend und streng. Es gelten gegenüber dem Kindesunterhalt unter anderem höhere Freibeträge und Absetzposten. So werden Kinder zum Unterhalt ihrer Eltern meistens nur dann herangezogen, wenn sie „ein Leben in Luxus“ führen.
Demensprechend muss für die Berechnung des Unterhaltes eine Einkommensbereinigung durchgeführt werden. Vom Einkommen der Kinder werden bei dieser Prüfung Zahlungen für die eigene Altersvorsorge, Werbungskosten, laufende Kosten und unter Umständen auch Auslagen für bald notwendige Anschaffungen berücksichtigt. So kann beispielsweise auch die Ratenzahlung oder eine Rücklage für eine neue Einbauküche bei der Berechnung einfließen.
Müssen Sie Elternunterhalt zahlen?
Wie oben bereits festgestellt muss stets eine Einkommensbereinigung durchgeführt werden. In den meisten Fällen werden danach die Kinder nicht zu einer Zahlung verpflichtet, da sie als Unterhaltspflichtige auch das Recht auf einen gewissen Lebensstandard (Selbstbehalt) haben. Sofern das Sozialamt jedoch zur Zahlung auffordert, lohnt es sich immer genau zu überprüfen, ob das Amt das Einkommen richtig berücksichtig und berechnet hat. Notfalls kann ein Rechtsanwalt die Person umfassend zum Elternunterhalt beraten.
Quelle: Rechtsanwalt Sascha Gramm (Fachanwalt.de)
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