Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Untervermietung auch bei Einzimmerwohnung möglich

Zuletzt bearbeitet am: 21.09.2023

Karlsruhe (jur). Auch Mieter einer Einzimmerwohnung können ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung haben, dem der Vermieter zustimmen muss. Voraussetzung ist, dass der Mieter einen Teil der Wohnung weiterhin selbst nutzt, etwa zum Unterstellen eigener Sachen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 14. September 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: VIII ZR 109/22). 

Im Streitfall geht es um eine Einzimmerwohnung in Berlin. Der Mieter hatte einen längeren Auslandsaufenthalt. Daher wollte er die Wohnung vom 15. Juli 2021 bis zum 30. November 2022 untervermieten. 

Wenn Mieter „ein berechtigtes Interesse (haben), einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen“, muss laut Gesetz der Vermieter dem zustimmen, sofern dies zumutbar ist. 

Hier verweigerte der Vermieter die Zustimmung. Er meinte, bei einer Einzimmerwohnung komme die Untervermietung eines Teils des Wohnraums gar nicht in Betracht. 

Wie nun der BGH entschied, musste der Vermieter der Untervermietung zustimmen. Das Gesetz mache keinerlei Vorgaben, welche und wie große Anteile der Wohnung der Mieter weiterhin selbst nutzen muss. Es reiche aus, „wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt“. 

Einzimmerwohnungen seien daher nicht ausgeschlossen. Es gebe keine Gründe, deren Mieter als weniger schutzwürdig anzusehen als die von Wohnungen mit mehreren Zimmern. Ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung könne, wie der konkrete Fall des Auslandsaufenthalts zeige, auch bei Einzimmerwohnungen entstehen. 

Hier habe der Mieter seine Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts untervermietet und einen Schlüssel für die Wohnung behalten. Während der Untervermietung habe er verschiedene eigene Sachen in einem Schrank, einer Kommode sowie auf einer durch einen Vorhang abgetrennten, ein Quadratmeter großen Fläche im Flur gelagert. Diese Flächen seien nur ihm zur Nutzung vorbehalten gewesen. Die gesetzliche Voraussetzung, dem Untermieter nur „einen Teil des Wohnraums“ zu überlassen, sei daher erfüllt, urteilte der BGH. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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