Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Untervermietung mit Gewinn: Kein Anspruch auf Erlaubnis

Ein Mieter soll seine Wohnung nicht mit Gewinn untervermieten. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt und damit einer verbreiteten Praxis klare Grenzen gesetzt.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Mieter bewohnte seit 2009 eine Zweizimmerwohnung in Berlin. Die Wohnung lag in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, die monatliche Nettokaltmiete betrug knapp unter fünfhundert Euro. Wegen eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts erhielt der Mieter von seiner Vermieterin zunächst eine befristete Erlaubnis zur Untervermietung.

Als sich sein Aufenthalt im Ausland verlängerte, vermietete er die Wohnung an zwei Untermieter weiter. Die vereinbarte Nettokaltmiete im Untermietvertrag lag mit deutlich über neunhundert Euro bei mehr als dem Doppelten seiner eigenen Miete. Der Mieter behielt einen Schlüsselsatz und lagerte persönliche Gegenstände in der Wohnung.

Die Vermieterin wurde nicht um eine Genehmigung für diese konkrete Untervermietung gebeten. Als sie bei einer Besichtigung die Untermieter antraf, mahnte sie den Mieter ab. Dieser lehnte es ab, das Untermietverhältnis zu beenden, und verwies darauf, dass er seine laufenden Kosten durch die Untervermietung "kompensieren" müsse. Die Vermieterin kündigte daraufhin den Mietvertrag fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Der zentrale Streitpunkt

Der Mieter berief sich auf § 553 BGB. Diese Vorschrift gibt dem Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Untervermietung erlaubt. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, das nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein muss.

Die Rechtsprechung erkennt als berechtigtes Interesse grundsätzlich auch den Wunsch des Mieters an, seine Mietaufwendungen zu verringern. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Mieter auf diese Ersparnis wirtschaftlich angewiesen ist. Doch wo liegen die Grenzen dieses Anspruchs?

Die Vermieterin argumentierte, sie müsse eine Untervermietung nicht gestatten, bei der der Mieter einen erheblichen Gewinn erziele, ohne dass sie an diesem beteiligt werde. Der Mieter hielt dagegen, er habe den Untermietern auch seine Möbel und seinen Hausrat zur Nutzung überlassen und dafür einen angemessenen Zuschlag verlangt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH wies die Revision des Mieters zurück und bestätigte die Kündigung. Die Richter stellten klar, dass eine über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende Gewinnerzielung nicht vom berechtigten Interesse im Sinne des § 553 BGB umfasst ist.

Der Senat begründete diese Entscheidung ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe die Regelung geschaffen, um dem Mieter bei wesentlichen Änderungen seiner Lebensverhältnisse den Erhalt des Hauptmietverhältnisses zu ermöglichen. Die zentrale Intention sei es gewesen, dem Mieter das Mietverhältnis zu erhalten, nicht hingegen ihm eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu eröffnen.

Bereits historisch habe der Gesetzgeber der Praxis überhöhter Untermieten entgegengewirkt. Schon das Reichsmietengesetz von 1922 sah eine Bindung der Untermiete an die Hauptmiete vor. Der Zweck der Untervermietung sollte nie darin bestehen, dem Mieter durch diese eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

Verfassungsrechtliche Einordnung

Der BGH stellte auch die grundrechtliche Dimension klar. Das Besitzrecht an einer Mietwohnung ist zwar durch Artikel 14 Grundgesetz geschützt, da die Wohnung für jedermann der regelmäßige Mittelpunkt der privaten Existenz ist. Doch dieses Recht leitet sich vom Eigentum des Vermieters ab.

Die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung – also die Befugnis, aus deren Überlassung an andere den Ertrag zu ziehen – ist durch das Grundgesetz dem Eigentümer zugewiesen. Die grundrechtlich geschützte Position des Mieters reicht daher nicht so weit, dass ihm ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung zuzubilligen wäre.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Mieter Ihre Wohnung untervermieten möchten, dürfen Sie von Ihrem Untermieter maximal so viel verlangen, wie Ihre eigenen wohnungsbezogenen Kosten betragen. Dazu gehören die Nettokaltmiete und die Betriebskosten. Verlangen Sie mehr, haben Sie keinen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters. Vermieten Sie dennoch ohne Erlaubnis gewinnbringend unter, riskieren Sie die Kündigung Ihres Mietvertrags.

Überlassen Sie dem Untermieter zusätzlich Möbel oder Hausrat, können Sie dafür zwar grundsätzlich einen Zuschlag verlangen. Der BGH machte aber deutlich, dass dieser Zuschlag angemessen sein muss und Sie die Höhe im Streitfall nachweisen müssen. Der Mieter im konkreten Fall konnte nicht schlüssig darlegen, dass sein Gewinn durch die Überlassung von Inventar gerechtfertigt war.

Für Vermieter bedeutet das Urteil eine Stärkung ihrer Position. Sie müssen eine gewinnbringende Untervermietung nicht genehmigen und können sich auf das Fehlen eines berechtigten Interesses berufen. Vermieten Sie ein Objekt in einem Gebiet mit Mietpreisbremse, kann auch ein Verstoß des Mieters gegen diese Vorschriften ein Grund sein, die Erlaubnis zu verweigern.

Für Untermieter gilt: Sie genießen einen geringeren Bestandsschutz als Hauptmieter. Wird das Hauptmietverhältnis wegen unberechtigter Untervermietung gekündigt, müssen auch Sie die Wohnung räumen. Das Risiko, dass der Hauptmieter nicht zur Untervermietung berechtigt ist, tragen Sie als Untermieter. Erkundigen Sie sich daher vor Abschluss eines Untermietvertrags, ob der Hauptmieter eine Genehmigung des Vermieters hat und ob die vereinbarte Miete im zulässigen Rahmen liegt.

Grundsätze des Urteils

  • Der Wunsch nach Verringerung der Mietaufwendungen ist ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nach § 553 BGB
  • Eine über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende Gewinnerzielung ist nicht vom berechtigten Interesse umfasst
  • Der Vermieter muss eine gewinnbringende Untervermietung nicht gestatten
  • Untermieter tragen das Risiko, dass der Hauptmieter nicht zur Untervermietung berechtigt ist
  • Die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung ist verfassungsrechtlich dem Eigentümer zugewiesen

Quelle: BGH, Urteil vom 28.01.2026 – VIII ZR 228/23

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Alexander Liese

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Vorgetäuschter Eigenbedarf? Wenn der Nutzungswille zweifelhaft ist
12.03.2026Alexander LieseMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Herr  Alexander Liese

Eine Eigenbedarfskündigung ist für viele Mieter ein Schock. Doch nicht jeder behauptete Wunsch des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen, hält einer rechtlichen Prüfung stand. Das Amtsgericht Lübeck hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Nutzungswille nicht hinreichend konkret und glaubhaft nachgewiesen werden kann. Familienrat plant den Einzug im Erdgeschoss In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um eine Erdgeschosswohnung, die von einer Mutter und ihrem Sohn bewohnt wurde. Die neuen Eigentümer, ein Geschwisterpaar, sprachen eine  Eigenbedarfskündigung  aus. Als Grund gaben sie an, dass die Klägerin, die unter körperlichen Beeinträchtigungen leidet, die Wohnung zur Verselbstständigung nutzen wolle....

weiter lesen weiter lesen

Eigenbedarf: Wann die Kündigung wegen fehlendem Willen scheitert
03.03.2026Alexander LieseMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Herr  Alexander Liese

Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Vermieter die Wohnung wirklich selbst nutzen möchte. Das Amtsgericht Lübeck hat nun klargestellt, dass vage Absichten und widersprüchliche Angaben nicht ausreichen, um einen Mieter zum Auszug zu bewegen, wenn der Nutzungswille nicht ernsthaft belegt werden kann. Der Streit um den Einzug in die Erdgeschosswohnung In dem entschiedenen Fall erwarben die neuen Eigentümer ein Mehrfamilienhaus, in dem eine Mieterin mit ihrem Kind eine großzügige Erdgeschosswohnung bewohnte. Kurz nach dem  Eigentümerwechsel  versicherte die Hausverwaltung zunächst per E-Mail, dass das Objekt weiterhin als Mietobjekt geführt werden solle. Doch das Verhältnis zwischen den Parteien verschlechterte sich schnell. Es kam zu...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
AG München: WEG muss Eigentümern Zugang zum Online-Portal gewähren
12.03.2026Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AG München: WEG muss Eigentümern Zugang zum Online-Portal gewähren

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 1291 C 23031/24 WEG ) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer Anspruch auf Zugang zum Internetportal der WEG hat. Ein Anspruch auf Aushang eigener Anzeigen in den Glaskästen des Hauses besteht dagegen nicht. WEG-Streit: Eigentümer kämpft um Portal-Zugang und Aushang Ein Wohnungseigentümer aus München stritt mit seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über das Aushängen eigener Anzeigen im Eingangsbereich des Gebäudes sowie den Zugang zum Mitgliederbereich eines Internetportals. Im Haus befinden sich zwei Infotafeln in Glaskästen, auf denen üblicherweise Mitteilungen der Hausverwaltung ausgehängt werden. Ein von einem Hausmeister einmal eigenmächtig angebrachter Aushang eines Beiratsmitglieds für einen TG-Stellplatz begründete keine...

weiter lesen weiter lesen

Mietrecht bei WEG: Wenn die Hausverwaltung zum Streitfall wird
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)25.02.2026Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht bei WEG: Wenn die Hausverwaltung zum Streitfall wird

Konflikte im Mietrecht WEG entstehen häufig, wenn Mieter einer Eigentumswohnung mit Entscheidungen der Hausverwaltung konfrontiert werden, auf die sie keinen direkten Einfluss haben. Die rechtliche Konstellation ist komplex: Der Mieter hat einen Vertrag mit dem Wohnungseigentümer, während die Hausverwaltung das Gemeinschaftseigentum verwaltet und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft umsetzt. Diese Dreieckskonstellation führt regelmäßig zu Streitigkeiten über Nebenkostenabrechnungen, Hausordnungen oder bauliche Maßnahmen. Mieter fühlen sich oft machtlos, wenn die WEG-Verwaltung Regelungen durchsetzt, die ihren Wohnalltag beeinträchtigen. TL;DR – Das Wichtigste in Kürze Dabei gibt es durchaus rechtliche Möglichkeiten, sich gegen unangemessene Maßnahmen zu wehren. Das Mietrecht und...

weiter lesen weiter lesen
AG Hannover: Rassistische Beleidigung führt zu Kündigung
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)01.10.2025Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AG Hannover: Rassistische Beleidigung führt zu Kündigung

Das Amtsgericht Hannover (Az.: 465 C 781/25 ) hat mit Urteil vom 10.09.2025 entschieden, dass eine Wohnung nach einer schwerwiegenden rassistischen Beleidigung des Vermieters fristlos gekündigt und geräumt werden darf. Vermieter kündigt Mieterin fristlos und erhebt Räumungsklage Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Hannover-Badenstedt hatte seiner Mieterin nach einem Vorfall im Dezember 2024 das Mietverhältnis fristlos beendet. Er erklärte, dass die Frau ihn während einer Begegnung vor Ort massiv rassistisch beschimpft habe. Laut seiner Darstellung äußerte sie dabei Formulierungen wie „Ihr Kanacken!“, „Bald kommt die AfD, euer Leben endet wie bei den Juden!“ sowie „Scheiß Ausländer!“. Die Beklagte bestritt das Geschehen und gab an, zum angeblichen Zeitpunkt nicht anwesend...

weiter lesen weiter lesen

AG Hanau: Änderung des Betriebskostenschlüssels unzulässig
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)12.09.2025Redaktion fachanwalt.deMietrecht und Wohnungseigentumsrecht
AG Hanau: Änderung des Betriebskostenschlüssels unzulässig

Das Amtsgericht Hanau (Az. 32 C 16/25 ) entschied, dass Vermieter den im Mietvertrag festgelegten Betriebskostenschlüssel nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe ändern dürfen. Streit um geänderte Betriebskostenabrechnungen Die Vermieterin verlangte von ihrem Mieter ausstehende Mietzahlungen sowie Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass in den Abrechnungen ohne seine Zustimmung neue Verteilungsschlüssel angewandt worden seien, die seine Kostenanteile erhöht hätten. Nach seiner Berechnung hätten sich bei Anwendung des ursprünglichen Personenschlüssels teilweise Guthaben ergeben, die er zusammen mit angefallenen Rechtsanwaltskosten für die Überprüfung der Abrechnungen mit den geforderten Miet- und Nebenkostenzahlungen...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Alexander Liese Premium
4,9 SternSternSternSternStern (97) Info Icon
Alexander Liese
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Adresse Icon
Zweigertstraße 28
45130 Essen


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (97 Bewertungen)