Erfurt. Im öffentlichen Dienst gelten lohnerhöhende „Stufenlaufzeiten“ nur die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer auch tatsächlich beschäftigt war. Wenn die Tätigkeit während eines Rechtsstreits unterbrochen wird, dann zählt diese Zeit nicht mit, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit einem Urteil, dass am Donnerstag, 20. Oktober 2022 (Az.: 6 AZR 261/21) veröffentlicht wurde. Der Arbeitnehmer kann danach bei Gewinnen des Streits jedoch Anspruch auf Schadenersatz haben.
Im November 2009 hatte der Kläger eine am Schluss bis Ende 2012 befristete Stelle im öffentlichen Dienst des Bundes angetreten. Der Mann war mit der Befristung nicht einverstanden und seine Klage war erfolgreich. Nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils im April 2015 nahm er seine Tätigkeit wieder auf.
Vom Arbeitgeber wurde die Vergütung auch nachgezahlt, wobei der Kläger die Höhe jedoch für nicht ausreichend hielt. Hintergrund ist, dass die Vergütung nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (TVöD) berechnet wird. Die „Entgeltgruppe“ beschreibt danach die jeweilige Tätigkeit, wobei die im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen je nach „Stufe“ erhöhend berücksichtigt werden.
Der öffentliche Arbeitgeber berücksichtigte hier korrekterweise die Entgeltgruppe 14, blieb aber gleichzeitig bei der bisherigen „Stufe 3“. Die Kläger führte die unwirksame Befristung an. Ohne diese hätte er die ganze Zeit durchgehend gearbeitet und wäre dadurch schon längst in Stufe 4 gekommen.
Das BAG entschied, dass dies laut TVöD nicht zu einer höheren Lohnnachzahlung führt. Schließlich geht es beim Stufenaufstieg um Berufserfahrung. Die Tarifvertragsparteien gingen davon aus, dass „dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern“. Der Stufenaufstieg erfordere daher eine kontinuierliche tatsächliche Beschäftigung in der vorherigen Stufe. Der Tarifvertrag mache hiervon zwar verschiedene Ausnahmen, aber eine Befristungsstreitigkeit wie hier gehöre nicht dazu.
Nach dem Erfurter Urteil vom 12. September 2022 geht die Kläger jedoch nicht leer aus. Denn ihm stehe ein Schadenersatz für den ausgebliebenen Stufenaufstieg zu. Der Arbeitgeber müsse dabei ein gutes Jahr Arbeitsunfähigkeit dabei jedoch nicht berücksichtigen.
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