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Unzulässige Rechtsdienstleistung bei Bewertungs-Löschungen

Ein Grundsatz-Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 7. November 2024) hat klargestellt: Wer ohne Anwaltszulassung professionell Bewertungs-Löschungen anbietet und dabei den Eindruck einer rechtlichen Einzelfallprüfung erweckt, überschreitet die Grenzen zulässiger Dienstleistungen.

Bedeutung digitaler Bewertungen im Geschäftsalltag

Online-Bewertungen sind längst ein entscheidender Faktor für Kunden im Wettbewerb. Ob auf Google, Jameda oder Trustpilot – die öffentliche Bewertung durch Dritte beeinflusst das Vertrauen potenzieller Auftraggeber und somit die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen. Gerade negative Bewertungen können dabei schnell geschäftsschädigend wirken. Es überrascht daher nicht, dass spezialisierte Dienstleister den Markt der Bewertungs-Löschung für sich entdeckt haben. Doch nicht jedes Angebot ist mit geltendem Recht vereinbar.

Geschäftsmodell Bewertungs-Löschung – juristische Grauzone?

Viele Anbieter nutzen ein standardisiertes Vorgehen: Auf Basis pauschaler Vorlagen werden Plattformbetreiber zur Entfernung negativer Bewertungen aufgefordert. Typischerweise wird behauptet, die Bewertung entbehre jeglicher sachlichen Grundlage oder verletze Nutzungsbedingungen. Die Schreiben folgen häufig einem festen Muster – und doch entsteht für Außenstehende leicht der Eindruck, es handle sich um individuell geprüfte, juristisch fundierte Eingaben.

Entscheidung des OLG Frankfurt: Rechtliche Einordnung und Konsequenzen bei Bewertungs-Löschungen als Dienstleistung

Im verhandelten Fall hatte ein nicht zugelassener Dienstleister im Auftrag von Kunden Löschanträge für Online-Bewertungen gestellt. Die eingesetzten Schreiben waren inhaltlich gleichförmig und stellten pauschale Behauptungen über fehlende Tatsachengrundlagen auf. Zwar wies der Anbieter darauf hin, keine Rechtsberatung zu leisten – dennoch bewertete das OLG Frankfurt (Az. 6 U 90/24) die Tätigkeit als unzulässige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG.

Das Gericht betonte: Eine Rechtsdienstleistung liegt bereits dann vor, wenn eine rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich ist – unabhängig davon, ob sie tatsächlich erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob ein objektiver Empfänger den Eindruck einer solchen Prüfung gewinnen muss.

Rechtsfolgen unzulässiger Rechtsdienstleistungen

Wer unerlaubt Rechtsdienstleistungen erbringt, verstößt gegen § 3 RDG und begeht zugleich einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß nach § 3a UWG. Daraus ergeben sich unter anderem:

  • Unterlassungsansprüche konkurrierender Anbieter,
  • mögliche Schadensersatzforderungen,
  • Bußgelder und aufsichtsrechtliche Maßnahmen,
  • Reputationsrisiken für Auftraggeber.

Praktische Auswirkungen für Marktteilnehmer

Für Anbieter von Bewertungs-Löschungen

  • Keine Rechtsprüfung ohne Zulassung: Vermeiden Sie jeglichen Anschein, dass juristische Argumente im Einzelfall geprüft oder gewertet werden.
  • Formulierung sachlich halten: Schreiben an Plattformbetreiber sollten rein deskriptiv bleiben – ohne juristische Schlussfolgerungen.
  • Transparente Kommunikation: Informieren Sie Kunden klar über den Umfang und die rechtlichen Grenzen Ihrer Tätigkeit.
  • Kooperation mit Rechtsanwälten: Rechtlich fundierte Leistungen sollten nur in Zusammenarbeit mit entsprechend zugelassenen Kanzleien angeboten werden.

Für Unternehmen als Auftraggeber

  • Zulassung prüfen: Beauftragen Sie nur Anbieter, die entweder anwaltlich autorisiert oder für bestimmte Tätigkeiten nach dem RDG registriert sind.
  • Leistungsumfang vertraglich klären: Definieren Sie schriftlich, welche Aufgaben übernommen werden – und welche nicht.
  • Mitverantwortung vermeiden: Die Beauftragung unzulässiger Dienstleister kann unter Umständen auch für Unternehmen haftungsrechtlich relevant werden.

Praktischer Leitfaden: So gehen Sie bei problematischen Bewertungen vor

  1. Beweissicherung: Dokumentieren Sie die Bewertung inklusive Datum, Verfasser und Inhalt (Screenshot).
  2. Interne Prüfung: Klären Sie, ob die Bewertung sachlich zutrifft oder falsche Tatsachenbehauptungen enthält.
  3. Kontaktaufnahme mit der Plattform: Nutzen Sie offizielle Meldewege des Portals und begründen Sie die Unzulässigkeit der Bewertung faktenbasiert.
  4. Rechtliche Beratung: Ziehen Sie bei Zweifeln eine Kanzlei hinzu, die auf Medien- oder Wettbewerbsrecht spezialisiert ist.

Zusammenfassung

Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. bringt eine wichtige Präzisierung des Rechtsrahmens für Bewertungs-Löschdienste. Entscheidend ist nicht nur, was getan wird – sondern wie es auf Dritte wirkt. Wer den Eindruck einer juristischen Einzelfallprüfung vermittelt, ohne dazu befugt zu sein, begeht eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Unternehmen sollten daher bei der Pflege ihrer digitalen Reputation gezielt auf rechtssichere und professionell legitimierte Wege setzen.

Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com

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