Kann man durch die Unterschrift auf einem digitalen Lesegerät als Nichtberechtigter eine Urkundenfälschung begehen? Dies dürfte mehr als fraglich sein. Trotzdem kann das zu Problemen führen.
Vorliegend ging es um einen Zusteller von Paketen, der sich angeblich aus Überforderung die ihm anvertrauten Pakete auf bequeme Weise entsorgen wollte. Damit das nicht so schnell auffiel ahmte er auf dem elektronischen Lesegerät die Unterschrift des jeweiligen Empfängers nach.
Es kam wie es kommen musste: Die Sache flog auf und die Sache landete vor Gericht. Nachdem ihn sowohl das Amtsgericht Schleiden als auch das Landgericht Aachen unter anderem wegen Urkundenfälschung in insgesamt 67 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt hatte, legte der Zusteller hiergegen Revision ein.
Das Oberlandesgericht Köln als Revisionsgericht hob mit Entscheidung vom 01.10.2013 (Az. 1 RVs 191/13) insoweit die Verurteilung des Zustellers auf.
Die Richter entschieden, dass bei der Unterschrift auf einem digitalen Lesegerät keine Urkundenfälschung in Betracht kommt. Denn bei einer auf einem Touchscreen erzeugten Empfangsbestätigung fehlt es ihrer Ansicht nach an der hinreichenden Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung.
Diese Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass der Täter unbedingt straflos ausgeht. Er kann sich unter anderem wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar gemacht haben. Aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht Köln die Sache zwecks Klärung des Sachverhaltes an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Aufgrund dessen sollten Sie als Nichtberechtigter nicht einfach eine Unterschrift auf einem elektronischen Gerät abgeben, auf der Sie sich als Empfänger der Sendung ausgeben. Dies gilt vor allem, wenn Sie diese Möglichkeit missbräuchlich nutzen.
Quelle: Fachanwalt.de
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