In Deutschland arbeiten nicht alle beschäftigten Personen in Vollzeit. Es gibt zahlreiche Angestellte, die lediglich einer Teilzeitbeschäftigung mit ungefähr 20 Arbeitsstunden pro Woche nachgehen. Die Gründe für die Beschäftigungsform sind ganz unterschiedlich. Fraglich ist allerdings, ob den Teilzeitbeschäftigten trotz der verringerten Arbeitszeit ein voller Urlaubanspruch zusteht oder ob der Anspruch vom Arbeitgeber gekürzt werden darf.
Grundsätzliches zum Urlaub im Arbeitsrecht
In der Bundesrepublik erhält jeder Arbeitnehmer einen Mindesturlaub von mindestens 20 Arbeitstagen Erholungsurlaub im Jahr. Wenn der Arbeitnehmer zudem eine 6-Tage-Woche hat, dann steht der Person sogar ein gesetzlicher Mindesturlaub in Höhe von 24 Arbeitstagen zu. Diese Regelung ist im Bundesurlaubgesetz in § 3 Abs. 1 zu finden.
„Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.“
Gilt die Regelung auch für Teilzeitbeschäftigte?
Das Bundesurlaubgesetz gilt uneingeschränkt auch für Teilzeitangestellte. Der Gesetzgeber macht insoweit keinen Unterschied, ob eine Person insgesamt 40 Stunden oder lediglich 20 Stunden die Woche für einen Arbeitgeber arbeitet.
Aufgrund dessen könnte man auf den ersten Blick meinen, dass auch Teilzeitangestellte einen Urlaubsanspruch von mindestens 20- oder sogar 24 Arbeitstagen haben. Dies ist rechtlich jedoch nicht der Fall. Es kommt immer auf den Einzelfall an und ist davon abhängig, wie viele Tage der Mitarbeiter tatsächlich in der Woche auf der Arbeit ist. Die Anzahl der Stunden ist dabei nicht relevant. Ist der Mitarbeiter jeden Tag in der Woche auf der Arbeit, dann hat er einen gesetzlichen Anspruch von 20 Urlaubstagen. Ist er jedoch nur 3 Tage auf der Arbeit, besteht ein Urlaubsanspruch von 12 Tagen. Bei 2 Tage erhält der Arbeitnehmer lediglich 8 Tage Erholungsurlaub.
Problematisch ist es hingegen, wenn er Mitarbeiter nicht regelmäßig arbeitet, so dass eine einzelne Arbeitswoche nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. In diesen Fällen muss ein Jahresdurchschnitt der durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche errechnet werden. Dieser Wert wird anschließend durch die normalen täglichen Arbeitsstunden dividiert, so dass eine Grundlage vorhanden ist.
Was ist wenn der Mindesturlaub nicht greift?
In einigen Fällen bestehen Tarifverträge, die gesonderte Urlaubsregeln besitzen. Diese sind grundsätzlich vorrangig. Allerdings dürfen die Regelungen den Mindesturlaub nicht unterlaufen, so dass festzuhalten ist, dass Tarifverträge für einen Arbeitnehmer prinzipiell förderlich sind.
Innerhalb der Verträge können auch Ausführungen zum Urlaubsanspruch eines Teilzeitbeschäftigten vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, dann berechnet sich der Urlaubsanspruch wie zuvor. Grundlage ist dabei jedoch nicht der Mindesturlaub, sondern der Urlaub eines Vollzeitbeschäftigten, bei dem der konkrete Tarifvertrag Anwendung findet.
Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält insgesamt 30 Tage Urlaub im Jahr. Der Teilzeitbeschäftigte kommt im Durschnitt 3 Tage die Woche. Dann besitzt er einen Urlaubsanspruch in Höhe von 18 Arbeitstagen.
Bei Fragen zum Urlaub ist ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner. So kann sichergesellt werden, dann Arbeitnehmer auch die richtige Anzahl an Urlaubstagen erhalten.
Quelle: Rechtsanwalt Gramm
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