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Urlaubsanspruch auch bei befristeter Erwerbsunfähigkeit

Erfurt (jur). Können Arbeitnehmer wegen einer anhaltenden Krankheit ihren Jahresurlaub nicht nehmen, ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach EU-Recht erst nach 15 Monaten verfallen. Eine anderslautende Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz, welches eine nur dreimonatige Verfallsfrist vorsieht, ist fehlerhaft, urteilte am Dienstag, 7. August 2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: 9 AZR 353/10). Das Erfurter Urteil gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen befristeter Erwerbsunfähigkeit ruht.

Damit setzte das BAG eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) in Luxemburg vom 22. November 2011 (Az.: C-214/10) unmittelbar in deutsches Recht um. Bislang war umstritten, ob hierfür eine Änderung des Bundesurlaubsgesetzes durch den Gesetzgeber nötig ist. Zudem stellten die obersten Arbeitsrichter klar, dass Urlaubsansprüche dauerhaft kranker Arbeitnehmer auch dann für bis zu 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres erhalten bleiben, wenn sie eine befristete Erwerbsminderungsrente bekommen und ihr Arbeitsverhältnis daher ruht.

Geklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die an einer geriatrischen Rehaklinik in Baden-Württemberg angestellt war. Als sie 2004 erkrankte, erhielt sie eine befristete Erwerbsminderungsrente, so dass ihr Arbeitsverhältnis ruhte. Ihren Jahresurlaub aus den Jahren 2005 bis 2009 konnte sie krankheitsbedingt nicht nehmen – insgesamt 149 Tage.

Nachdem sie Ende März 2009 ganz aus ihrem Job ausschied, wollte sie sich ihren nicht genommenen Urlaub versilbern lassen. Sie forderte von ihrem Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 18.841,05 Euro.

Die Rehaklinik weigerte sich, zu zahlen. Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehe gar kein Urlaubsanspruch. Selbst wenn doch noch finanzielle Ansprüche bestünden, seien diese längst verfallen. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz müssten Urlaubsansprüche oder deren Abgeltung spätestens drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres eingefordert werden.

Die Vorinstanzen hatten der Frau noch 13.403,70 Euro zugesprochen. Lediglich die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs wurde abgewiesen.

Das BAG stellte nun klar, dass auch bei einem wegen andauernder Krankheit ruhendem Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen. Denn auch ein Arbeitnehmer, der eine befristete Erwerbsminderungsrente erhält, sei krank. Die Ansprüche seien allerdings auf den gesetzlichen Mindesturlaub begrenzt – jährlich sind dies 24 Werktage.

Im konkreten Fall stehen der Klägerin danach eine Urlaubsabgeltung für 2008 und anteilig für 2009 zu – insgesamt 3.919,95 Euro brutto. Vorherige Ansprüche sind auch nach dem Erfurter Urteil verfallen.

Zwar habe der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz festgelegt, dass nach Ablauf des Urlaubsjahres der Arbeitnehmer noch drei Monate Zeit hat, nicht genommenen Urlaub auf sich übertragen zu lassen, so das BAG zur Begründung. Diese Frist sei aber fehlerhaft bestimmt worden. Nach einer neueren EU-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH könnten Arbeitnehmer Urlaubsansprüche noch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres geltend machen – und zwar auch beim Erhalt einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Das nationale Recht sei entsprechend richtlinienkonform auszulegen.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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