Luxemburg. Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verjähren nicht automatisch nach drei Jahren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag, den 22. September 2022, in Luxemburg entschieden, dass die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auffordert, Urlaub zu nehmen, oder darauf hinweist, dass der Urlaubsanspruch möglicherweise verfällt (Az. C-120/21LB).
Eine ehemals in einer Kanzlei angestellte Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin aus Nordrhein-Westfalen hatte Klage eingelegt. Ihr standen für ihre Tätigkeit 24 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu. Sie konnte jedoch nicht den ganzen Urlaub nehmen, da sie so viel zu tun hatte.
So bescheinigte ihr Arbeitgeber ihr deshalb Anfang März 2012, dass ihr Resturlaub von 76 Tagen aus dem Jahr 2011 und den Vorjahren nicht verfalle. Zwischen 2012 und 2017 sammelten sich dann noch weitere Urlaublaubstage an.
Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Juli 2017. Die Frau verlangte von ihrem Arbeitgeber eine Abgeltung für 101 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage und Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 23.092 €. Davon hatte der Arbeitgeber bereits 3.201 Euro gezahlt.
Doch die restlichen knapp 20.000 Euro wollte der Arbeitgeber nicht überweisen, da die Urlaubsansprüche bereits verjährt seien. Es gelte die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene allgemeine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt.
Der Richter in Luxemburg entschieden hier zugunsten der Klägerin. Tatsächlich hätten Arbeitgeber ein legitimes Interesse, nicht mit Urlaubsanträgen oder finanzieller Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub konfrontiert zu werden, welche länger als drei Jahre zurückliegen.
In diesem Fall sei jedoch der Arbeitgeber dafür selbst verantwortlich, da er gegen seine Pflicht verstoßen habe, der Mitarbeiterin u ermöglichen, Urlaub zu nehmen. Er habe auch nicht auf den bevorstehenden Verfall von Urlaubsansprüchen hingewiesen. Daher könne er sich hier nicht auf die allgemeine Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren berufen.
Das BAG will nun am 20. Dezember 2022 eine endgültige Entscheidung über den Rechtsstreit treffen.
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