Entsteht Anspruch auf Erholungsurlaub während der Elternzeit?
Auch während der Elternzeit entsteht jedes Jahr zugunsten des Arbeutnehmers der Anspruch auf Erholungsurlaub. Das ist insofern auch folgerichtig, denn Voraussetzung für den Anspruch auf Erholungsurlaub ist weder die vorherige Erbringung einer Arbeitsleistung ein bestehendes Erholungsbedürfnis beim Arbeitnehmer.
Was kann der Arbeitgeber tun?
Arbeitgeber dürfen den während der Elternzeit entstehenden Anspruch auf Erholungsurlaub kürzen. Das ist geregelt in § 17 Abs. 1 BEEG. Die Kürzung muss allerdings ausdrücklich erfolgen. Das Schreiben, das die Erklärung der Kürzung enthält sollte dem Arbeitnehmer auf eine nachweisbare Art und Weise zugestellt werden, also entweder durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbekenntnis oder durch einen Boten oder aber per Post, nämlich mit Einschreiben/Rückschein oder mit Einwurfeinschreiben.
Den Text für das Kürzungsschreiben entnimmt man am besten dem Gesetz, denn der Gesetzgeber ist bekanntlich über jeden Zweifel erhaben: "Hiermit kürzen wir den Ihnen für das Urlaubsjahr zustehenden Anspruch auf Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel".
Damit ist dann alles Notwendige gesagt. Die Kürzungserklärung verbindet der Arbeitgeber praktischerweise mit dem Schreiben, in welchem dem Arbeitnehmer die Elternzeit bestätigt wird und in dem auch die Dauer und vor allem das Ende der Elternzeit festgehalten sind. Wurde das versäumt, so lässt sich die Erklärung mit der Kürzung auch während einer bereits angelaufenen Elternzeit nachholen. Die Erklärung mit der Kürzung muss aber auf jeden Fall unbedingt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt werden, spätestens also mit in einer Kündigung oder in einem Aufhebungsvertrag.
Was passiert, wenn keine Kürzungerklärung abgegeben wird?
Ohne Kürzungserklärung kann es passieren, dass der Arbeitgeber im Anschluss an die Elternzeit dem Arbeitnehmer den bezahlten Erholungsurlaub gewähren muss. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, dann muss der Erholungsurlaub abgegolten werden. Da kann ein großer geldbetrag usammenkommen, je nach Dauer der Elternzeit oder wenn sogar mehrere Elternzeiten hintereinander und ineinander übergehend genommen wurden,
Wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer einer Pflegezeit in Anspruch nimmt?
Auch während der Pflegezeit entsteht für den Arbeitnehmer der Anspruch auf Erholungsurlaub. Wie bei der Elternzeit besteht bei der Pflegezeit eine ähnliche Möglichkeit zur Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 4 Abs. 4 PflegeZG.
Was ist mit dem Anspruch Erholungsurlaub für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes in der Schwangerschaft?
Ohne eine gesetzliche Anordnung besteht für den Arbeitgeber keine Möglichkeit Urlaubsansprüche zu kürzen. Das betrifft insbesondere ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft nach dem MuSchG. In § 24 MuSchG steht ausdrücklich, dass die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbotes als Beschäftigungszeiten gelten. Eine Kürzung des Erholungsurlaubes ist also nicht vorgesehen. Trotzdem während eines Beschäftigungsverbotes in der Schwangerschaft keine Arbeitsleistung erbracht wird, entsteht während dieser Zeit ein Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser bleibt bis zum Ende einer Elternzeit bestehen und kann danach genommen werden oder er wird abgegolten.