Besonders im Einzelhandel und bei Saisonbetrieben werden für auftragsstarke Zeiten Urlaubssperren verhängt. Doch auch in anderen Bereichen gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für bestimmte Zeiträume keinen Urlaub. Zulässig ist das nicht immer, da solchen Urlaubssperren enge rechtliche Grenzen gesetzt sind. Betroffene Arbeitnehmer müssen dennoch vorsichtig sein, da auch für sie rechtliche Fallstricke existieren.
Urlaubssperre: Nur in Ausnahmefällen zulässig
Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs primär die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen dringenden betriebliche Belange entgegen.
Das hat folgende Konsequenz: Grundsätzlich ist dem Arbeitnehmer für den gewünschten Zeitraum Urlaub zu gewähren. Eine Versagung beziehungsweise eine Urlaubssperre für diesen Zeitraum ist nur zulässig, wenn sie durch dringende betriebliche Belange gerechtfertigt ist.
Dringende betriebliche Belange für Urlaubssperren
Inwieweit dringliche betriebliche Belange vorliegen, ist anhand einer Gesamtabwägung aller Einzelfallumstände zu prüfen. Die Hürde ist dabei nicht zu niedrig anzusetzen, um die Ausnahme nicht zur Regel zu machen.
Meist folgen dringende betriebliche Belange aus branchenspezifischen Besonderheiten. Im Einzel- und Versandhandel fällt beispielsweise in der Vorweihnachtszeit meist besonders viel Arbeit an, sodass im Einzelfall eine Urlaubssperre möglich ist. Denkbar sind Urlaubssperren weiterhin bei notwendigen, zeitintensiven Inventurarbeiten oder bei unerwarteter Grippewelle mit vielen Arbeitsausfällen.
Sofern ein Betriebsrat besteht, hat er gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne. Der Betriebsrat ist damit bei der Festlegung von Urlaubssperren zu beteiligen.
Grenzen von Urlaubssperren
Die Dauer der einzelnen Urlaubssperren ist gesetzlich nicht begrenzt. Sie richtet sich nach den dringenden betrieblichen Belangen. Grundsätzlich kann eine Urlaubssperre solange angeordnet werden, wie die betrieblichen Belange eine solche erfordern. Besonders bei Saisontätigkeiten kann die Urlaubssperre daher mehrere Wochen oder Monate betragen. Die Grenze ist aber jedenfalls dann erreicht, wenn es dem Arbeitnehmer wegen der Länge der Sperre gänzlich unmöglich wird, seinen Urlaub zu nehmen.
Weiterhin entfalten Urlaubssperren keine Rückwirkung. Der Arbeitgeber darf also grundsätzlich keinen bereits genehmigten Urlaub widerrufen, selbst wenn nachträglich eine Urlaubssperre erlassen wurde. Etwas anderes gilt nur in absoluten Ausnahmefällen, etwa wenn der Betrieb anderenfalls zum Erliegen käme oder Insolvenz droht. Dann ist ausnahmsweise ein Widerruf des genehmigten Urlaubs zulässig.
Vorgehen für Arbeitnehmer bei unrechtmäßigen Urlaubssperren
Ist die Urlaubssperre unwirksam, weil es an dringenden betrieblichen Gründen fehlt, darf der Arbeitnehmer dennoch nicht eigenmächtig den Urlaub antreten. Ohne die Urlaubsgewährung ist dieser nämlich weiter zur Arbeitsleistung verpflichtet, selbst wenn eigentlich Urlaub gewährt werden müsste.
Entsprechend kann der Arbeitgeber eine Abmahnung oder im Einzelfall gar eine Kündigung aussprechen, wenn der Mitarbeiter der Arbeit derart unentschuldigt fernbleibt. Betroffene Arbeitnehmer sollten daher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Weigert sich dieser vehement, Urlaub zu gewähren, muss der Arbeitnehmer Klage auf Bewilligung des Urlaubs für den gewünschten Zeitraum erheben. Wegen der langen Verfahrensdauer ist meist ein Vorgehen im einstweiligen Rechtschutz zu empfehlen.
Gerne unterstützt Sie die Kanzlei Kupka & Stillfried bei solchen außergerichtlichen Gesprächen sowie bei notwendigen Gerichtsverfahren. Zögern Sie daher nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.