Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Apple seine Apple Watch nicht mehr mit der Aussage „CO₂ neutrales Produkt“ bewerben darf. Nach Auffassung der Richter sei diese Formulierung irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Verbraucher könnten den Eindruck gewinnen, die Klimaneutralität des Produkts sei langfristig gesichert – tatsächlich aber beruhen die Maßnahmen des Konzerns auf zeitlich befristeten Projekten.
Werbung mit „CO₂ neutrales Produkt“: Worum geht es in dem Urteil?
Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat die Deutsche Umwelthilfe e. V. gegen den US-Konzern Apple geklagt. Streitpunkt war die Werbeaussage, die „Apple Watch“ sei das „erste CO₂-neutrale Produkt“ des Unternehmens.
Die für Wettbewerbssachen zuständige 6. Kammer für Handelssachen entschied mit Urteil vom Frühjahr 2025 (Az. 3-06 O 8/24), dass Apple diese Werbung zu unterlassen hat.
Nach Auffassung des Gerichts sei die Aussage irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 UWG - Irreführende geschäftliche Handlungen).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberlandesgericht Frankfurt angefochten werden.
Was unter irreführender Werbung zu verstehen ist
Irreführende Werbung liegt immer dann vor, wenn Unternehmen Aussagen treffen, die bei Verbrauchern falsche Vorstellungen hervorrufen oder sie über wesentliche Eigenschaften eines Produkts täuschen können. Maßgeblich ist nicht, was der Werbende gemeint hat, sondern welcher Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen entsteht.
Im Fall Apple stellte das Gericht fest: Verbraucher verbinden mit der Aussage „CO₂-neutral“ eine dauerhafte und gesicherte Klimawirkung. Dies orientiert sich an der Zielsetzung des Pariser Klimaabkommens, das Klimaneutralität bis zur Mitte dieses Jahrhunderts vorsieht.
Warum Apple scheiterte
Apple begründete seine Werbung mit einem Aufforstungsprojekt in Paraguay. Dort würden Eukalyptus-Plantagen auf gepachteten Flächen betrieben, die den CO₂-Ausstoß kompensieren sollen. Doch rund drei Viertel der Pachtverträge laufen bereits 2029 aus. Ob das Projekt danach weitergeführt wird, ist offen.
Damit, so die Richter, stehe die Behauptung einer dauerhaften CO₂-Neutralität im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Auch ein von Apple angeführtes „Pufferkonto“ nach VCS-Standards könne daran nichts ändern, da es lediglich die Überwachung, nicht aber den Fortbestand der Klimaschutzmaßnahme garantiere.
Kein Verbot des „Carbon Neutral“-Logos
Die Klage hatte teilweise keinen Erfolg: Das von Apple verwendete „Carbon Neutral“-Logo darf weiterhin genutzt werden. Das Gericht befand, Verbraucher verstünden das Zeichen nicht als offizielles Gütesiegel, sondern lediglich als unternehmensinternes Label.
Was Unternehmen bei umweltbezogener Werbung beachten müssen
Auch wenn das Verfahren noch in die nächste Instanz gehen könnte, hat das Urteil Signalwirkung.
Unternehmen müssen besonders bei umweltbezogenen Aussagen darauf achten, keine Erwartungen zu wecken, die sie nicht dauerhaft erfüllen können.
Fachanwalt.de-Tipp: Begriffe wie „klimaneutral“ oder „CO₂-frei“ dürfen nur verwendet werden, wenn die zugrunde liegenden Maßnahmen langfristig abgesichert und nachvollziehbar sind.
Das Urteil gegen Apple verdeutlicht: Nachhaltigkeitswerbung steht unter besonderer Beobachtung. Nur wer klare, überprüfbare und langfristig gesicherte Maßnahmen nachweisen kann, darf mit Klimaneutralität werben. Für Unternehmen ist Transparenz nicht nur eine juristische Pflicht, sondern auch die Basis für Vertrauen in Zeiten wachsenden Umweltbewusstseins.
Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen / Pressemitteilung Landgericht Frankfurt am Main









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