Das Amtsgericht München entschied in einem Fall um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall auf einem Tankstellengelände im Münchener Westen. Unter dem Aktenzeichen 336 C 6248/22 musste geklärt werden, welches Fahrzeug aufgefahren war, ein Sachverhalt, über den zwischen den Parteien Uneinigkeit herrschte.
Streit um Schadensersatz nach Kollision auf Münchener Tankstellengelände
Beim Verlassen einer Tankstelle im Münchener Westen bremste der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerseite, um dem vorfahrtsberechtigten Verkehr den Vorrang zu gewähren. In diesem Moment kam es zur Kollision der beteiligten Fahrzeuge.
Während die Klägerseite argumentierte, dass das Fahrzeug der Beklagten auf ihr Fahrzeug aufgefahren sei, vertraten die Beklagten die Auffassung, beide Fahrzeuge hätten zunächst gehalten, bevor das Fahrzeug der Klägerseite unerwartet zurücksetzte und so mit der Frontstoßstange des Beklagtenfahrzeugs kollidierte.
Vor Gericht stritten die Parteien um zusätzlichen Schadensersatz in Höhe von 1.863,17 EUR, nachdem bereits 50 % des Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs gedeckt worden waren.
Münchener Gericht weist zusätzliche Schadensersatzforderung nach Tankstellenunfall ab
Das Amtsgericht München lehnte die Forderung nach weiterem Schadensersatz ab, da nicht eindeutig feststellbar war, ob das Fahrzeug der Beklagten auf das der Klägerseite aufgefahren war oder umgekehrt.
Trotz der Zeugenaussagen, einschließlich des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, der behauptete, das Beklagtenfahrzeug sei ihm ins Heck gefahren, und des informatorisch angehörten Beklagten, der aussagte, das klägerische Fahrzeug sei rückwärts auf ihn aufgefahren, konnte kein eindeutiger Beweis erbracht werden. Ein Sachverständiger erklärte zudem, dass technisch beide Unfallversionen möglich seien.
Mangels eindeutiger Beweislage und da beide Parteien glaubwürdig erschienen, entschied das Gericht auf eine hälftige Teilung der Haftung. Da bereits 50 % des Schadens erstattet wurden, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen, und die Klage wurde abgewiesen.
Tipp: In Fällen, in denen der Unfallhergang zwischen den beteiligten Parteien umstritten ist und keine eindeutigen Beweise vorliegen, empfiehlt es sich, eine gütliche Einigung zu erwägen. Die Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass ohne klare Beweise eine hälftige Haftungsteilung wahrscheinlich ist, was die Bedeutung präziser Beweisführung und Dokumentation unterstreicht.
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