Karlsruhe (jur). Bei Sparverträgen mit variablem Zinssatz müssen sich Zinsänderungen an einem vertraglich benannten Referenzzins richten. Darauf hat am Dienstag, 24. Januar 2023, erneut der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestanden (Az.: XI ZR 257/21). Er gab damit der Verbraucherzentrale Sachsen im Streit mit der Sparkasse Vogtland recht.
Diese konnte nach ihren Vertragsbedingungen für frühere Prämiensparverträge die Zinsen täglich per Aushang ändern. Mit einer Musterfeststellungsklage rügte die Verbraucherzentrale Sachsen insbesondere, die Zinsänderungen müssten sich nach einem vorab bestimmten Referenzzinssatz orientieren, etwa einem der Leitzinsen der Bundesbank.
Der BGH hatte dies bereits am 6. Oktober 2021 zur Sparkasse Leipzig so entschieden (Az.: XI ZR 234/20; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Eine Klausel, wonach das Kreditinstitut die Zinsen frei ändern kann und hierfür nur einen neuen Zinssatz in den Geschäftsräumen aushängen muss, ist danach unwirksam. Entsprechend urteilte der BGH dann am 24. November 2021 auch zu den Sparkassen Zwickau und Erzgebirge (Az.: XI ZR 310/20 und XI ZR 461/20).
In seinem vierten Urteil zu den Prämiensparverträgen zahlreicher Sparkassen in Sachsen hat der BGH seine Rechtsprechung nun erneut bekräftigt. Für die Sparkasse Vogtland soll nun das Oberlandesgericht (OLG) Dresden einen Referenzzinssatz bestimmen. Es könne dabei in Gutachten aus den früheren Verfahren verwenden.
Bei der Wahl des Referenzzinses ist nach dem neuen Urteil zu berücksichtigen, dass das Prämiensparen eine risikolose Sparform ist. Zudem ist bei den einzelnen Verträgen der anfängliche Abstand zu diesem Referenzzinssatz nicht absolut, sondern relativ über die Vertragslaufzeit beizubehalten. Dies bedeute, „dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben“, betonten die Karlsruher Richter.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock