München (jur). Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine sind nicht immer steuerlich absetzbar. Dient die Mitgliedschaft in erster Linie der Freizeitgestaltung, dürfen die Vereine keine Spendenbescheinigung ausstellen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 22. Dezember 2022, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 7/21).
Der nun höchstrichterlich unterlegene Verein aus Nordrhein-Westfalen hatte sich der Blasmusik verschrieben. Er unterhielt ein sinfonisches Blasorchester, ein Nachwuchsorchester für Jugendliche und betrieb eine Bläserklasse an einer Schule. Regelmäßig gab es einen Jugend-Workshop, auch für Nichtmitglieder. Das sinfonische Blasorchester hatte einen festen Dirigenten, aber auch Musikstudenten konnten sich dort im Dirigieren erproben.
Mitglieder des Vereins waren überwiegend Freizeitmusiker sowie einzelne Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gab es reine Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnahmen. Der Jahresbeitrag für Erwachsene, die sich nicht mehr in der Ausbildung befinden, betrug 36 Euro, einige Mitglieder zahlen freiwillig mehr.
Für die Mitgliedsbeiträge wollte der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen. Das Finanzamt hatte dies jedoch untersagt. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug aus.
Das Finanzgericht (FG) Köln hatte noch dem Verein recht gegeben; neben der Freizeit spielten Kulturförderung und Jugendbildung hier eine nicht nur untergeordnete Rolle (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 25. Mai 2021, Az.: 10 K 1622/18).
Der BFH hob dieses Urteil nun jedoch auf und wies die Klage des Vereins ab. Der klare Gesetzeswortlaut lasse anderes nicht zu. Danach sei der Steuerabzug ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft „in erster Linie der Freizeitgestaltung dient“.
Dass hier der Verein auch kulturelle und weitere gemeinnützige Zwecke verfolge, ändere daran nichts. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ habe der Gesetzgeber die Förderung von Vereinen zwar ausgeweitet. Der Ausschluss der Steuervergünstigung bei Freizeit-Mitgliedschaften sei dabei aber beibehalten worden.
Spenden oder auch reine Fördermitgliedschaften bleiben aber weiterhin abzugsfähig. Das jetzt schriftlich veröffentlichten BFH-Urteil vom 28. September 2022 gilt hierfür nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock