Darmstadt (jur). Eine vergrößerte männliche Brust wirkt regelmäßig nicht entstellend und kann daher nicht auf Krankenkassenkosten operativ verkleinert werden. Bestehen bei dem Mann wegen seiner vergrößerten Brust psychische Beschwerden, müssen diese vielmehr im Rahmen einer Psychotherapie behandelt werden, entschied das Sozialgericht Darmstadt in einem kürzlich veröffentlichten Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2023 (Az.:S 13 KR 211/21).
Damit wurde die Klage eines 1986 geborenen Mannes auf Kostenübernahme für eine beidseitige Brustverkleinerung abgelehnt. Der Mann hatte angegeben, dass er wegen seiner deutlich vergrößerten Brust psychisch beeinträchtigt sei und er massive Schmerzen habe.
Laut ärztlichem Attest beträgt das Gewicht des zu entfernenden Brustgewebes 200 Gramm. Bei dem Kläger bestehe eine anhaltende, beidseitige Pubertätsgynäkomastie, bei der sich die Brust infolge eines Hormonungleichgewichts während der Pubertät vergrößert habe.
Der Kläger wollte nicht weiter darauf warten, bis sich die Brust möglicherweise wieder zurückbildet. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine operative Brustverkleinerung.
Die Krankenkasse lehnte dies ab. Die Brustvergrößerung habe keinen Krankheitswert. Es handele sich vorwiegend um eine kosmetische Operation. Bestehende psychische Beeinträchtigungen müssten mit den Mitteln einer Psychotherapie behandelt werden.
Das Sozialgericht hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Eine Krankheit liege hier nicht vor, funktionelle Beeinträchtigung bestünden nicht. Die vorgebrachten Schmerzen seien nicht ausreichend konkret benannt worden. Auch gebe es keine Hinweise auf entartetes Brustgewebe. Eine Kostenübernahmepflicht der Krankenkasse komme nur bei „Entstellungen“ infrage. Davon sei nach der ständigen Rechtsprechung etwa bei Frauen auszugehen, die über kein natürliches Kopfhaar verfügen. Gleiches gelte für Narben im Lippenbereich.
Eine vergrößerte männliche Brust sei aber regelmäßig nicht als entstellend anzusehen. Hier könne diese zudem mit der Kleidung kaschiert werden. Die psychischen Probleme des Klägers könnten im Rahmen einer Psychotherapie behandelt werden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock