Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Verjährter Darlehensrückzahlungsanspruch?

Darlehensnehmer von Immobliardarlehen aufgepasst!

1. Verjährte Darlehensrückzahlungsforderung:

Der Darlehensrückzahlungsanspruch Ihres Darlehensgebers - in der Regel Ihrer Bank - kann verjährt sein:

2. Verjährungsfrist (3 Jahre).

Dieser Anspruch verjährt grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

3. Beginn der Verjährung:

Die Dreijahresfrist beginnt nach Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195 , 199 Abs. 1 BGB). 

Enstanden ist der Anspruch, wenn er fällig ist.

In der Regel muss der Darlehensgeber eine Kündigungsfrist einhalten. Häufig kann sich der Darlehensnehmer auch auf eine Rückzahlungsfrist berufen. Bis zu deren Ablauf darf der Darlehensnehmer die Leistung verweigern.

Die Frist zur Rückzahlung beginnt in diesem Fall am Ende des Kalenderjahres, wo die Kündigungs- oder Rückzahlungsfrist abgelaufen ist.

4. Rückausnahme: Verwertung der Sicherheit trotz verjährtem Darlehensrückzahlungsanspruch:

Allerdings bleibt der Bank/dem Darlehensgeber auch im Falle einer verjährten (Haupt-)Forderung häufig doch noch einen Hintertür, um zu Geld zu kommen: Die Hypothek/Grundschuld oder ein sonstiges Pfandrecht wie z.B. die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung oder ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt! Diese Sicherungssmittel können trotz verjährter Darlehensrückzahlungsforderung verwertet werden.

Hintergrund:

Ist der Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt, ist die Bank nicht gehindert, sich aus etwaigen dinglichen Sicherheiten zu befriedigen. Dies jedoch nicht hinsichtlich von geschuldeten Zinsen: Soweit die Bank wegen verjährten Zinsen vorgehen möchte, ist sie an der Verwertung der Sicherheit gehindert (§ 216 Abs. 3 BGB).

5. Anwaltliche Prüfung Ihres Darlehens:

Es lohnt sich somit, einen Anwalt zu beauftragen, den Darlehensrückzahlungsanspruch auf eine etwaige Verjährung - welchem mit der Verjährungseinrede entgegen zu treten ist - zu beauftragen. 

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrer Bank oder einem anderen Darlehensgeber bundesweit.

 

 

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Dr. Martin Heinzelmann
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