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Verjährung des Rückforderungsanspruchs bei ehebezogenen Schenkungen von Grundstücken der Schwiegereltern an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter

Der BGH leitet seit zahlreichen Jahren Rückforderungsansprüche bei ehebedingten Schenkungen an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter aus dem Schenkungsrecht her, wobei auch der Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine tragende Bedeutung hat.

Einer solchen Rückforderung liegt zumeist ein typischer Sachverhalt zugrunde: Die Schwiegereltern haben Schenkungen an beide Eheleute, also nicht nur an ihr eigenes Kind getätigt. Diese Schenkungen erfolgten zumeist „um der Ehe willen“. Zweck der Schenkung war es dabei, das eheliche Vermögen der Eheleute und maßgeblich der eigenen Kinder zu erhöhen, um die Führung der Ehe etwas leichter und angenehmer zu gestalten, evtl. auch um finanzielle Freiräume in der Ehe zur Kindererziehung zu schaffen. Im vorliegenden Fall haben die Eltern eine Hälfte eines Hausgrundstücks an beide Eheleute übertragen.

Bestehen Rückforderungsansprüche wegen Zweckverfehlung der Schenkung oder wegen groben Undanks des Beschenkten, so gelten im Falle der Rückforderung der Schenkung grundsätzlich kurze Verjährungsfristen von 3 Jahren ab Jahresende, die sich aus der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB ergeben.

Im Fall der Grundstücksschenkung sollen nach Ansicht des BGH jedoch die längeren Verjährungsfristen für Grundstücksgeschäfte aus § 196 BGB von 10 Jahren anwendbar sein, auch wenn im Falle des Anspruchs der Schwiegereltern sich dieser nicht auf die Rückübertragung der Grundstücksanteile richten kann, sondern nur auf einen entsprechenden Geldanspruch (siehe Beschl. des BGH v. 03.12.2014,  XII ZB 181/13). Der BGH leitet diese Rechtsfolge aus dem Gesetzgebungszweck und der Gesetzesgeschichte der betreffenden Normen des BGB her.

Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen (OLG Frankfurt/Main, AG Lampertheim) ist bei Rückforderungen aus einer Grundstücksschenkung also nicht die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB anwendbar, obwohl sich der „Rückforderungsanspruch“ der Schenker nur auf Geld und nicht auf die Grundstückshälfte richtet.

Mitgeteilt durch RA Dr. Ulrich Walter Stoklossa, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Versicherungsrecht und Familienrecht Würzburg (Tel. 0931/406 200 62) Aschaffenburg (06021/585 1270) und Marktheidenfeld (09391/916670).

(www.rechtsanwalt-marktheidenfeld.de und www.radrstoklossa.de).

 

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