Viele Autofahrer interessieren sich dafür, unter welchen Umständen die Polizei bei ihnen eine Verkehrskontrolle durchführen darf. Des Weiteren fragen sie sich, wozu die Beamten bei der Durchführung einer solchen Kontrolle berechtigt sind. Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Wann eine Verkehrskontrolle stattfinden und was dabei die Polizisten alles so überprüfen dürfen, ergibt sich zunächst einmal aus der Vorschrift von § 36 Abs. 5 StVO. Nach dieser Regelung braucht sich die Polizei für die Vornahme einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht gegenüber dem Autofahrer zu rechtfertigen. Vielmehr darf sie erfolgen, ohne dass dafür ein bestimmter Anlass besteht. Dies ergibt sich unter anderen aus einem Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 04.07.2001 - 1 Zs 605/01.
Wichtig ist, dass Sie auf jeden Fall unverzüglich anhalten, auch wenn Sie gerade in Eile sind. Ansonsten müssen Sie zumindest mit einem Bußgeld rechnen. Dies ergibt sich aus § 24 StVG, § 49 Abs. 3 Ziffer 1 StVO. Hiernach begeht ein Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 36 Abs. 5 Satz IV StVO ein Haltegebot oder die Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt.
Befugnisse der Polizei im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle
Die Polizei darf Sie im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle zunächst einmal anhalten und auch zum Aussteigen aus Ihrem Fahrzeug auffordern. Ferner darf sie Ihre Identität feststellen. Hierzu darf sie verlangen, dass der Fahrer etwa seinen Ausweis, seinen Führerschein sowie seinen Fahrzeugschein vorlegt. Darüber hinaus dürfen Polizisten kontrollieren, ob Sie fahrtüchtig sind. Dabei brauchen Sie jedoch nicht alles freiwillig mitzumachen. Weiterhin dürfen sie auch prüfen, ob sich der Wagen in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Sie können beispielsweise nachschauen, ob sich ein Verbandskasten sowie das Warndreieck im Auto befinden.
Durchsuchen des Wagens durch die Polizei
Fraglich kann jedoch sein, inwieweit die Polizei das Fahrzeug inklusive Kofferraum einfach so durchsuchen darf. Denn hierbei handelt es sich um keine Maßnahme im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Vielmehr muss der konkrete Verdacht einer Straftat bestehen. Darüber hinaus benötigt die Polizei zur Durchsuchung Ihres Wagens normalerweise einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Hiervon darf sie allerdings absehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug bestehen. Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn ansonsten der Zweck der Durchsuchung womöglich vereitelt wird.
Atemtest und Drogenschnelltest
Wenn die Polizisten bei einer Verkehrskontrolle den Eindruck haben, dass der Fahrer unter der Einwirkung von Alkohol steht, bitten sie ihn häufig darum, dass er in ein Röhrchen pustet zwecks Feststellung der Alkoholkonzentration in der Atemluft. Oder sie möchten bei ihm bei Verdacht auf BTM-Drogen einen Drogenschnelltest durchführen. Hierzu dürfen die Polizisten Sie nicht zwingen. Die Teilnahme ist vielmehr freiwillig.
Anordnung der Blutentnahme
Im Falle einer Verweigerung besteht allerdings die Möglichkeit, dass eine Blutentnahme aufgrund der Rechtsgrundlage des § 81a StPO angeordnet wird. Eigentlich muss die Anordnung der Blutentnahme durch einen Richter erfolgen. Dies gilt jedoch ebenfalls nicht bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist dann die Staatsanwaltschaft zur Anordnung der Blutentnahme berechtigt. Sofern kein Staatsanwalt greifbar ist, dürfen die Polizisten als Ermittlungsorgane auch selbst die Blutentnahme anordnen. Eine Blutentnahme darf übrigens nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Polizeibeamte müssen sich an diese Vorgaben halten. Ansonsten dürfen Sie diese wegen Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB anzeigen. Hierauf sollten Sie diese auch hinweisen, wenn etwa überhaupt keine Anhaltspunkte für übermäßigen Alkoholgenuss bestehen – wie eine Fahne oder Ausfallerscheinungen (z.B. schwankender Gang, Fahren in Schlangenlinien).
Fazit:
Wichtig ist vor allem, dass Autofahrer im Rahmen einer Verkehrskontrolle nur Angaben zu ihrer Person machen müssen. Eine Angabe zur Sache ist hingegen nicht erforderlich. Diesbezüglich dürfen Sie als Beschuldigter die Aussage verweigern. Hiervon sollten Sie vor allem Gebrauch machen, wenn der Verdacht im Raum steht, dass Sie eine Straftat begangen haben. Die Polizisten müssen dies akzeptieren. Bei Problemen sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen.
Autor: (Harald Büring)
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