Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug aus dem Ausland, müssen einige Besonderheiten beachtet werden.
Ein Verkehrsunfall ist immer besonders ärgerlich. Schnell kann es passieren, dass Menschen dabei verletzt oder getötet werden. Wenn das nicht der Fall ist, entsteht schnell ein hoher Schaden, der normalerweise über die Kraftfahrzeugversicherung des Halters des Kraftfahrzeugs reguliert wird, dessen Fahrer den Unfall verschuldet hat. Handelt es sich um ein deutsches Fahrzeug, verläuft das Ganze häufig ohne große Komplikationen.
Schwieriger ist die Situation zumeist dann, wenn der Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug passiert ist. Rein theoretisch kann man sich mit der Haftpflichtversicherung des Halters im Ausland in Verbindung setzen. Dies ist aber häufig nicht ratsam, weil die Schadensregulierung sich bei vielen ausländischen Kraftfahrzeugversicherungen kompliziert und langwierig gestaltet.
Allgemeine Maßnahmen am Unfallort
Von daher sollte man bei einem Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug auch in Deutschland besonders aufpassen. Wichtig ist zunächst einmal, dass Sie die üblichen Maßnahmen zur Absicherung ergreifen, Polizei und Rettungswagen rufen bei einem Personenschaden, sich den Personalausweis zeigen lassen zwecks Feststellung der Personalien sich das KFZ-Kennzeichen notieren und eventuell Aufnahmen machen zwecks Beweissicherung.
Grüne Versicherungskarte zeigen lassen
Darüber hinaus sollten Sie sich nach der grünen Versicherungskarte erkundigen und sich diese zeigen lassen. Hierbei handelt es sich um die internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (IVK)). Denn hier können Sie sich die zeitraubende Korrespondenz mit einer ausländischen Kraftfahrzeugversicherung sparen. Vielmehr sollten Sie sich dann mit dem Deutschen Büro Grüne Karte e. V. (DBGK) in Verbindung setzen. Denn diese Institution ist dann für die Regulierung des Schadens zuständig. Dem grünen Karte System gehören fast 50 Staaten an. In diesem Fall können Sie etwaige Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e. V. geltend machen. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AuslPflVersG sowie § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes. Die eigentliche Abwicklung des Schadensregulierung erfolgt dann über eine deutsche Versicherung, die im Auftrag der jeweiligen Versicherung im Ausland handelt.
Am besten besorgen Sie sich eine Kopie der grünen Karte falls möglich oder notieren sich zumindest die Geltungsdauer und die Versicherungsnummer des jeweiligen Inhabers. Denn bei einigen Staaten müssen Sie nachweisen können, dass der Halter des ausländischen Fahrzeugs eine grüne Karte besitzt. Hierzu gehören vor allem die folgenden Staaten: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Russland, Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine sowie Weißrussland. Bei Fahrzeugen aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU reicht hingegen notfalls auch das Kfz-Kennzeichen aus.
Im Zweifel: Polizei rufen
Sollte der Fahrer über keine grüne Karte verfügen und bei der Einreise auch keine spezielle Grenzversicherung mit einem deutschen Anbieter abgeschlossen haben, ist die jeweilige ausländische Gesellschaft zur Schadensregulierung zuständig. Denkbar ist allerdings auch, dass der jeweilige Halter über keinen Versicherungsschutz verfügt. Von daher ist empfehlenswert, dass Sie die Polizei rufen, um die Identität des Fahrers überprüfen zu lassen.
In einem solchen Fall sollten Sie überdies bei der Verkehrsopferhilfe e.V. nachfragen. Hierbei handelt es sich um Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen. Diese kommt möglicherweise für den Schaden auf Grundlage von §12 Abs. 1 PflVersG auf und nimmt eventuell den Halter/Fahrer des ausländischen Fahrzeugs in Regress, sofern dieser ermittelt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Fall von Fahrerflucht vorliegt.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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