Steuerrecht

„Verklicken“ bei der Steuererklärung ist kein Schreibfehler

Zuletzt bearbeitet am: 09.11.2023

München (jur). Wer bei einer elektronischen Steuererklärung auf früher eingegebene Daten zurückgreift, muss aufpassen. Denn anders als ein Schreibfehler berechtigt ein „Verklicken“ später nicht mehr zur Korrektur eines bestandskräftigen Bescheides, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 2. November 2023, veröffentlichten Urteil. 

Er wies damit ein Ehepaar aus Niedersachsen ab. Dies hatte seine Steuererklärung für 2018 zunächst halbelektronisch übermittelt und dann auf Aufforderung nochmals in Papierform bestätigt. Als der Steuerbescheid schon unterwegs war, schickte das Ehepaar eine weitere Steuererklärung für 2018 über das rein elektronische authentifizierte Verfahren („Mein Elster“) ab – warum, blieb später unklar. 

Bei dieser neuen Steuererklärung war dem Ehepaar allerdings ein Fehler unterlaufen. Anstatt auf die auf ihrem Computer bereits gespeicherten Datensätze für 2018 zurückzugreifen, klickte es versehentlich auf die des Vorjahres 2017, in dem die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung höher waren. Das führte zu einer Nachforderung durch das Finanzamt in Höhe von 1.291 Euro. 

Hintergrund ist der „Datenimport“ bei der Finanzamts-Software „Elster“. Um gleichbleibende Daten nicht immer wieder neu eingeben zu müssen, können früher eingegebene Daten in ein neu auszufüllendes Formular übernommen werden. Diese Altdaten kommen vom Server der Finanzverwaltung oder bei Nutzung eines Steuerprogramms von der Cloud des Herstellers oder vom eigenen Computer. 

Hier hatte das Ehepaar die irrtümlich nach Elster exportierten Daten für 2017 offenbar nicht mehr überprüft. Sie zahlten die im Dezember 2019 geforderte Nachzahlung und ließen auch die reguläre Monatsfrist für Einsprüche gegen einen Steuerbescheid verstreichen. Erst im Mai 2020 beantragte das Ehepaar die Aufhebung des höheren neuen Bescheides. 

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. Juli 2023 war dies zu spät. Der Steuerbescheid sei bestandskräftig geworden. 

Auf ein „mechanisches Versehen“ könne sich das Ehepaar nicht berufen, stellten die Münchener Richter zunächst klar. Denn dies könne nur dann zur Aufhebung eines Steuerbescheids führen, wenn das Versehen dem Finanzamt unterlaufen ist. 

Anders lässt ein „Schreib- oder Rechenfehler“ auch seitens der Steuerpflichtigen die Aufhebung eines bestandskräftigen Steuerbescheids noch zu. Doch hier habe das Ehepaar einfach einen falschen Datensatz angeklickt. Dies sei kein „Schreibfehler“, urteilte der BFH. 

Ohne Erfolg argumentierte das Ehepaar, das „Verklicken“ sei einem Schreibfehler doch sehr ähnlich. Der Gesetzgeber habe die Ausnahme „bewusst auf Schreib- und Rechenfehler begrenzt und eine Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen“, heißt es in dem Münchener Urteil. Eine Übertragung auf „ähnliche“ Fehler sei daher nicht möglich. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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