Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2026 (Az. 12 Ta 18/26) erkannt, dass die bloße Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs keinen Vergleichsmehrwert begründet. Gleiches gilt für Vergütungs- und Bonusansprüche, die allein aus diesem Verlängerungszeitraum resultieren. Das Urteil schafft Klarheit bei einer in der Praxis häufig unterschätzten Kostenfrage.
Was ist der Vergleichsmehrwert und warum ist er wichtig?
Der Vergleichsmehrwert (auch: Mehrwert des Vergleichs) bezeichnet den Teil einer vergleichsweisen Einigung, der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht. Er erhöht den Gegenstandswert und damit die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Kündigungsschutzverfahren entsteht ein solcher Mehrwert nur dann, wenn im Vergleich ein eigenständiger, zuvor streitiger oder rechtlich ungewisser Anspruch mitgeregelt wird.
Sachverhalt: Fünf Monate mehr, aber kein Mehrwert
Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung vom 29. September 2025 zum 31. Dezember 2025. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO einigten sich beide Seiten darauf, das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Mai 2026 zu beenden. Zusätzlich wurden Vergütungs- und Bonusansprüche für den Verlängerungszeitraum ausgeschlossen. Das erstinstanzliche Gericht setzte den Gegenstandswert zunächst höher an — das Hessische LAG korrigierte dies auf Beschwerde hin.
Kernaussage: Streit muss vorher bestanden haben
Das Gericht stellte klar: Maßgeblich für den Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutz ist nicht der Umfang der im Vergleich geregelten Leistungen, sondern ausschließlich, ob ein echter Streit oder eine Ungewissheit über diese Punkte bereits vor Vergleichsschluss bestand. Das bloße Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts über das in der Kündigung genannte Datum hinaus war zwischen den Parteien nicht streitig — folglich fehlt die Grundlage für einen Mehrwert.
Vergleichsmehrwert und Kündigungsschutz: Wann entsteht er tatsächlich: Voraussetzungen
Das Hessische Landesarbeitsgericht orientiert sich dabei an Ziffer I.25.1.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit als verbindlichen Maßstab.
- Eigenständiger Streitgegenstand: Über den zusätzlich geregelten Anspruch muss vor Vergleichsschluss tatsächlich gestritten worden sein.
- Rechtliche Ungewissheit: Eine belastbare Unsicherheit über Bestehen oder Höhe eines Anspruchs reicht als Grundlage aus.
- Keine bloße Zahlungsfolge: Vergütung oder Boni, die nur wegen eines verlängerten Beschäftigungszeitraums anfallen, begründen keinen eigenständigen Mehrwert.
Tipp für die Praxis: Wenn Sie einen Kündigungsschutzvergleich vorbereiten und gezielt einen Vergleichsmehrwert anstreben — etwa um Spielraum bei den Anwaltskosten zu schaffen — sollten Sie sicherstellen, dass zusätzliche Regelungspunkte einen nachweisbaren, eigenständigen Streitgegenstand abbilden. Halten Sie fest, welche konkreten Ansprüche bereits vor Vergleichsschluss zwischen den Parteien kontrovers waren. Diese Dokumentation ist im Zweifelsfall entscheidend.
Bedeutung für Unternehmen und Führungspersonen
Das Urteil wirkt in beide Richtungen: Arbeitgebende profitieren von kalkulierbaren Verfahrenskosten, wenn Kündigungsschutzvergleiche nur ein späteres Enddatum vorsehen. Arbeitnehmerseite und deren Rechtsvertretung können hingegen nicht allein durch die Gestaltung des Verlängerungszeitraums zusätzliche erstattungsfähige Gebühren generieren.
Zusammenfassung
Das Hessische LAG stellt klar: Im Kündigungsschutzverfahren entsteht kein Vergleichsmehrwert, wenn die Parteien lediglich einen späteren Beendigungszeitpunkt vereinbaren. Auch Vergütungs- und Bonusansprüche aus diesem Zeitraum erhöhen den Gegenstandswert nicht automatisch. Entscheidend ist allein, ob über die jeweilige Position vorher tatsächlich gestritten wurde. Für die Praxis bedeutet dies mehr Kostentransparenz bei Kündigungsschutzvergleichen.
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