Erbrecht

„Vermachen“ statt „vererben“ kann Erbschaftsteuer sparen

Zuletzt bearbeitet am: 01.03.2023

München (jur). Wenn Ausländer eine in Deutschland gelegene Immobilie vererben, wird darauf eigentlich Erbschaftsteuer fällig. Ist auch die Empfängerin im Ausland, können sie dies dank einer Gesetzeslücke aber umgehen, indem sie die Immobilie als „Vermächtnis“ weitergeben, wie am Dienstag, 28. Februar 2023, der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem bei seiner Jahrespressekonferenz bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: II R 37/19). Die Gesetzeslücke sei seit Jahren bekannt, sei aber nie geschlossen worden. 

Die Erblasserin im Streitfall lebte in der Schweiz. Ihr gehörte eine Wohnung in München, die sie einer Nichte in den USA „vermacht“ hatte. Die Tante starb 2013, 2014 wurde die Nichte ins Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt forderte daraufhin Erbschaftsteuer. Doch statt zu zahlen, zog die Nichte vor Gericht. 

Anders also noch das Finanzgericht gab ihr der BFH nun recht. Grund ist, dass die deutsche Erbschaftsteuer allein auf den Zeitpunkt des Todes abstellt. Mit dem Tod geht hier die Immobilie auf die Erben über. Das ist auch bei einem Vermächtnis so. Nur kommt dann hinzu, dass hier die Nichte gegen die Erben einen Anspruch auf Herausgabe der Immobilie hat. 

Da die Nichte im Zeitpunkt des Todes noch nicht Eigentümerin der Immobilie war, muss sie als „beschränkt steuerpflichtige“ Ausländerin keine Erbschaftsteuer zahlen, entschied der BFH in seinem Urteil vom 23. November 2022. „Solange diese Gesetzeslücke besteht“, sei das Vermächtnis „ein legales Gestaltungsmodell“. 

Dies funktioniert allerdings nur, wenn sowohl Erblasserin als auch Empfängerin seit mindestens fünf Jahren im Ausland leben. Anwendbar ist dies dann auch bei der Weitergabe landwirtschaftlicher Höfe, von Unternehmen oder auch Kapitalanteilen von Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Ausnahme sind einzelne EU-Länder, darunter Polen, nach deren Recht auch ein Vermächtnis unmittelbar mit dem Tod übergeht. 

Eigentlicher Sinn des Vermächtnisses ist es, dass Erblasser einer Person etwas zuwenden können, ohne dass diese Teil der Erbengemeinschaft wird.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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