Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Vermieter darf Gashahn nicht wegen hoher Kosten zudrehen

Zuletzt bearbeitet am: 11.01.2024

Frankfurt/Main (jur). Vermieter dürfen wegen steigender Gaskosten nicht einfach den Gashahn zudrehen. Die Versorgung mit Warmwasser gehört schließlich zu den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen in Deutschland, stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem kürzlich bekanntgegebenen Beschluss vom 22. August 2022 klar (Az.: 8 L 1907/22.F). 

Anlass des Rechtsstreits waren Beschwerden einer älteren und pflegebedürftigen Bewohnerin eines Mietshauses in Frankfurt. Wegen Preissteigerungen und Versorgungsengpässen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg hatte der Hausmiteigentümer und Vermieter zum 30. Juni 2022 die Gasversorgung zum „Schutz“ der Mieter vor steigenden Gaskosten eingestellt. 

Die Mieterin könne den täglichen Bedarf an Warmwasser in der Küche ja selbst zubereiten. Die Beheizung könne mit Elektrolüftern erfolgen. Eine Versorgung mit Warmwasser werde von ihm mietvertraglich nicht geschuldet. 

Doch die pflegebedürftige Frau führte an, dass sie auf die Versorgung mit Warmwasser zur Erhaltung einer Körperhygiene angewiesen sei. Dies sei eine Grundvoraussetzung für gesundes Wohnen. 

Die Stadt Frankfurt am Main gab dem Vermieter auf, innerhalb einer Woche die Gasversorgung wiederherzustellen. 

Per Eilantrag wollte der Vermieter die wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung der Stadt wieder kippen. 

Doch damit hatte er vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Die Versorgung mit Warmwasser gehöre zu den Mindeststandards für ein menschenwürdiges Wohnen in Deutschland. Hier habe der Vermieter willkürlich den „absolut üblichen Wohnstandard“ abgesenkt. Ein Hauseigentümer und Vermieter sei verpflichtet, die Versorgung mit Warmwasser sicherzustellen. 

Die Mieter würden mit ihren Vorauszahlungen und letztlich auf Basis einer Jahresendabrechnung die Kosten der Warmwasserversorgung und Heizung ja auch selbst tragen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© Wolfilser - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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