Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Vermieter kann Jobcenter nicht wegen Mietrückständen verklagen

08.03.2022
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Zuletzt bearbeitet am: 30.01.2024

Celle (jur). Zahlt das Jobcenter die Miete für einen Hartz-IV-Bezieher direkt an den Vermieter, kann dieser bei noch offenen Nebenkostennachzahlungen nicht die Behörde verklagen. Die Ansprüche müssen vielmehr gegenüber dem Vertragspartner, dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger, gerichtlich geltend gemacht werden, stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 7. März 2022, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: L 11 AS 578/20).

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter Wohnungen in Goslar an Hartz-IV-Bezieher vermietet. Die Mieter mussten allerdings zustimmen, dass das Jobcenter die Miete direkt an ihn zahlt. So wollte der Vermieter auf der sicheren Seite sein und mögliche Mietrückstände der Mieter vermeiden.

Doch als im konkreten Fall eine Bedarfsgemeinschaft Nebenkostennachzahlungen für die Jahre 2018 und 2019 schuldig blieb, kam es zum Gerichtsstreit mit dem Jobcenter. Zwischenzeitlich wurden auch zwei Monatsmieten nicht bezahlt. Der Vermieter meinte, dass das Jobcenter für die aufgelaufenen Forderungen in Höhe von über 4.000 Euro im Zuge der Amtshaftung geradestehen müsse.

Die Behörde müsse seine Nebenkostenforderungen genauso übernehmen, wie die vom Jobcenter zugunsten des Energieversorgers übernommenen Strom- und Heizkosten. Es sei aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht hinnehmbar, dass der Energieversorger ohne Gerichtsprozess bezahlt werde, er aber seine Ansprüche einklagen müsse, meinte der Vermieter.

Doch das LSG urteilte am 3. Februar 2022, dass der Vermieter gegenüber dem Jobcenter keine einklagbaren Ansprüche habe. Zwar sei die Miete mit Zustimmung der Hartz-IV-Bezieher direkt an den Vermieter gezahlt worden. Schuldner der Miete und der Nebenkosten sowie Vertragspartner sei aber dennoch allein der Mieter, nicht das Jobcenter.

Etwaige Mietrückstände müsse der Vermieter daher gegen den Mieter gerichtlich geltend machen. Die Direktzahlung an den Vermieter erfülle „nicht den Zweck einer vereinfachten Durchsetzung von Mietforderungen durch Schaffung eines weiteren solventen Schuldners in Form des Jobcenters“, betonten die Celler Richter.

Um eine drohende Mietvertragskündigung wegen offener Mietrückstände zu verhindern, kann das Jobcenter dann säumigen Hartz-IV-Beziehern ein Darlehen zur Begleichung der Mietschulden gewähren.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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