Strafrecht

Vermietung über Airbnb – Steuerstrafverfahren wegen Nichtangabe von Mieteinnahmen

04.04.2021
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Der Finanzverwaltung Hamburg stehen seit September 2020 umfangreiche Datensätze der Vermietungsplattform Airbnb zur Verfügung, welche den anderen Bundesländern mitgeteilt und entsprechend ausgewertet werden. Diese Datensätze enthalten vor allem die Namen und die Vermietungsumsätze der deutschen Vermieter. Im Übrigen ist damit zu rechnen,  dass es zeitnah ein weiteres Auskunftsersuchen gegenüber Airbnb geben wird. In der Konsequenz würde das zur möglichen Aufdeckung weiterer Hinterziehungstaten führen.

Einnahmen aus Vermietung sind zu versteuern

Worüber sich die meisten Vermieter nicht im Klaren sind ist die Tatsache, dass die Einnahmen aus der Vermietung zu versteuern sind, soweit sie 520 Euro jährlich übersteigen und das Gesamteinkommen über dem Grundfreibetrag (9.744 EUR für Singles pro Jahr; Stand 2021) liegt. Und gerade in Zeiten von Corona hat der Staat einen erhöhten Geldbedarf, so dass mit einer verstärkten Verfolgung zu rechnen ist.

Letzter Ausweg: Selbstanzeige!

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dabei oft die letzte Möglichkeit, sich vor einer etwaigen Strafe zu schützen. Diese kann allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt wirksam erstattet werden, an dem das zuständige Finanzamt von den Vermietungen erfährt. Ist bereits die Tatentdeckung i.S.d. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO eingetreten, ist eine wirksame Selbstanzeige ausgeschlossen. Um dies zu vermeiden, ist aufgrund des stetig steigenden Ermittlungsdrucks hinsichtlich der strafbefreienden Selbstanzeige Eile geboten.

Die Abgabe einer Selbstanzeige kann aber auch im Falle der Tatentdeckung noch sinnvoll sein, da auch eine unwirksame Selbstanzeige i.d.R. strafmildernd wirkt.

Zur Beurteilung, ob eine Selbstanzeige sich zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken würde, ist eine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerstrafrecht zwingend notwendig. Gerade aufgrund der komplexen Verjährungsregelungen im Steuerstrafrecht ist ein spezialisierter Rechtsbeistand im Hinblick auf eine etwaige Verjährung der Hinterziehungstaten zu Rate zu ziehen.

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Über den Autor

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Dipl. Jur. Mathias Martin
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
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