In diesem Ratgeber erfahren Näheres darüber, wann eine Vermisstenanzeige bei der Polizei sinnvoll ist und was diese dann unternimmt.
Immer wieder kommt es vor, dass nahe Angehörige nicht mehr zu Hause erscheinen und nichts mehr von sich hören lassen. Hierfür kommen die unterschiedlichsten Ursachen infrage.
Vermisstenanzeige: Wann wird die Polizei tätig?
Die Vielfalt an denkbaren Situationen erklärt, weshalb die Polizei mit Vermisstenanzeigen unterschiedlich umgeht. Inwieweit sie aus rechtlicher Sicht überhaupt aufgrund einer Vermisstenanzeige tätig werden darf, richtet sich nach keiner bestimmten Frist. Vielmehr müssen hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Dann wird die Polizei unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr tätig.
Als Rechtsgrundlagen kommen neben den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer die Polizeidienstvorschriften (PDV) in Betracht. Diese machen bundeseinheitliche Vorgaben zur Bearbeitung unterschiedlicher polizeilicher Anlässe. Maßgebliche Vorschrift ist PDV 389 „Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen“. Nach dieser Regelung gelten Personen als vermisst, wenn
- sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben,
- ihr Aufenthalt unbekannt ist und
- für sie eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden kann, z. B. als Opfer einer Straftat, bei einem Unglücksfall, bei Hilflosigkeit oder Selbsttötungsabsicht.
Von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht die Polizei besonders schnell bei minderjährigen Kindern aus unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht und Ausübung der elterlichen Sorge. Minderjährige gelten bereits als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthalt unbekannt ist. Bei ihnen muss normalerweise eine Gefahr für Leib und Leben angenommen werden, solange Erkenntnisse oder Ermittlungen nichts anderes ergeben.
Was macht die Polizei im Einzelnen bei einer begründeten Vermisstenanzeige?
Die Polizei versucht unter diesen Voraussetzungen den Aufenthaltsort des Vermissten zu ermitteln. Darüber hinaus wird sie auch die Ursachen versuchen herauszufinden. Zwecks Ermittlung des Aufenthaltes erfolgt die nationale Ausschreibung der vermissten Person im polizeilichen Informationssystem (INPOL). Die Daten werden ferner in die bundesweite Vermisstendatenbank VERMI/UTOT (Vermisste/unbekannte Tote/unbekannte hilflose Personen) übernommen.
Darüber hinaus kommen weitere Maßnahmen der Polizei in Betracht, die sich dann nach den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer richten. Infrage kommen unter Umständen etwa die Befragung von Personen (wie Freunde, Bekannte, Angehörige), Durchsuchungen. Ortung des Handys sowie eine Öffentlichkeitsfahndung.
Fazit:
Wer eine ihm nahestehende Person vermisst, sollte daher ruhig eine Vermisstenanzeige bei der Polizei aufgeben. Dabei sollte er möglichst genaue Angaben zu Umständen machen, die darauf hindeuten, dass sich diese in Gefahr befindet.
Dabei dürfen Sie nur wahrheitsgemäße Angaben machen. Keinesfalls sollten Sie fälschlicherweise vorgegeben, dass eine Person Selbstmordabsichten geäußert hat. Denn das könnte rechtliche Folgen nach sich ziehen wie die Einleitung einer Zwangsunterbringung in der Psychiatrie. In diesem Fall müssten Sie mit einer Strafanzeige rechnen unter anderem wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB.
Darüber hinaus ist auch eine Nachfrage bei Krankenhäusern vor allem am Wohnort des Vermissten sinnvoll. Wenn die Polizei nicht weiterhilft, ist unter Umständen auch an die Einschaltung eines Privatdetektivs zu denken, wenn man sich Sorgen um einen nahen Angehörigen macht.
Wer unsicher ist, wie er bei einer Vermisstenanzeige verfahren soll, sollte sich von einer Opferschutzorganisation wie dem Weissen Ring e.V. oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Autor: Harald Büring, Ass. jur. (Fachanwalt.de-Redaktion)
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