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Vermögensauskunft: Überhöhte Forderung kann Ladung kippen

Eine Ladung zur Vermögensauskunft setzt Betroffene unter erheblichen Druck: Wer nicht zahlt, muss seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Viele gehen davon aus, dass der geforderte Betrag schon stimmen wird. Genau das kann riskant sein. Ist die Zahlungsaufforderung zu hoch, kann die Ladung angreifbar sein, auch wenn ein Teil der Forderung tatsächlich vollstreckbar ist.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat in einem Beschluss vom 28.05.2026 die an zwei Vollstreckungsschuldner gerichteten Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgehoben. Der Grund: Der Gerichtsvollzieher hatte bei den Ladungen vom 06.01.2026 einen überhöhten zu vollstreckenden Betrag angesetzt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ladungen zur Vermögensauskunft wurden aufgehoben. Die Betroffenen mussten auf Grundlage dieser Ladungen nicht erscheinen.
  • Entscheidend war der falsche Betrag. Gefordert wurden jeweils 92,19 Euro, darunter 43,37 Euro Forderung und 48,82 Euro Gerichtsvollzieherkosten.
  • Tituliert waren in der Hauptsache nur 21,69 Euro je Vollstreckungsschuldner. Für darüber hinausgehende Forderungen fehlte ein Vollstreckungstitel.
  • Die Vollstreckung ist damit nicht endgültig erledigt. Eine neue Ladung kann ergehen, wenn der zutreffende Betrag verlangt wird.
  • Das Erinnerungsverfahren war gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten muss der Vollstreckungsgläubiger tragen.

Hintergrund: Wenn die Ladung mehr verlangt als der Titel hergibt

Der Gerichtsvollzieher hatte den Vollstreckungsschuldnern mit Schreiben vom 06.01.2026 jeweils eine Zahlungsfrist gesetzt. Für den Fall, dass sie nicht vollständig zahlen, wurden sie zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.

In der Ladung wurde jeweils ein Betrag von 92,19 Euro genannt. Dieser setzte sich nach dem Beschluss aus 43,37 Euro Forderung und 48,82 Euro Gerichtsvollzieherkosten zusammen.

Aus den zugrunde liegenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 09.09.2025 und 02.10.2025 ergab sich jedoch etwas anderes: Vollstreckt werden durfte in der Hauptsache nur jeweils 21,69 Euro in das bewegliche Vermögen des jeweiligen Vollstreckungsschuldners. Für eine darüber hinausgehende Forderung gab es keinen Vollstreckungstitel.

Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 28.05.2026, Az. 7 D 3/25, entschieden: Die an die Vollstreckungsschuldner gerichteten Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 06.01.2026 werden aufgehoben.

Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil eine Vermögensauskunft ein schwerwiegender Schritt in der Zwangsvollstreckung ist. Betroffene müssen dabei Angaben zu ihrem Vermögen machen. Wer eine solche Ladung erhält, sollte deshalb nicht nur den Termin beachten, sondern auch prüfen, ob der verlangte Betrag durch einen Vollstreckungstitel gedeckt ist.

Das Gericht stellte zugleich klar: Dass ein Teil der Forderung vollstreckbar war, rettete die Ladung nicht. Stattdessen muss eine neue Ladung ergehen, wenn dabei der zutreffende zu vollstreckende Betrag genannt wird.

Warum das Gericht so entschieden hat

Rechtsgrundlage war die Vollstreckungserinnerung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 766 ZPO. Mit diesem Rechtsbehelf können formelle Einwendungen gegen die Art und Weise der Vollstreckung geltend gemacht werden. Dazu gehört auch eine Ladung des Gerichtsvollziehers zur Vermögensauskunft.

Die Vermögensauskunft richtet sich nach § 802f ZPO. Danach kann der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen werden. Vorher muss jedoch klar sein, welcher Betrag vollstreckt wird und ob dieser Betrag durch einen Vollstreckungstitel gedeckt ist.

Das Gericht verwies auf den Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung. Das bedeutet vereinfacht: In der Vollstreckung kommt es streng auf die formalen Grundlagen an. Vollstreckt werden darf nur das, was ein Titel tatsächlich hergibt.

Da für den über den titulierten Betrag hinausgehenden Teil kein Vollstreckungstitel vorlag, waren die Ladungen aufzuheben. Sie konnten nicht einfach teilweise bestehen bleiben. Nach Auffassung des Gerichts muss stattdessen jeweils eine neue Ladung mit der Aufforderung zur Zahlung des richtigen Betrags ergehen.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Die Entscheidung betrifft vor allem Personen, die eine Ladung zur Vermögensauskunft erhalten und dabei zugleich zur Zahlung eines bestimmten Betrags aufgefordert werden. Sie zeigt: Nicht jede Ladung ist schon deshalb wirksam, weil grundsätzlich eine Forderung besteht.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer bestehenden Forderung und einer vollstreckbaren Forderung. Für die Zwangsvollstreckung braucht es einen Vollstreckungstitel. Fehlt ein solcher Titel für einen Teil des verlangten Betrags, kann die Vollstreckungsmaßnahme fehlerhaft sein.

Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass Schuldner eine Vermögensauskunft generell vermeiden können. Wenn ein zutreffender Betrag gefordert wird und die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann eine neue Ladung erfolgen.

Welche Fehler Betroffene vermeiden sollten

  • Ladung nicht ignorieren: Auch eine möglicherweise fehlerhafte Ladung sollte ernst genommen werden.
  • Beträge vergleichen: Der in der Ladung genannte Betrag sollte mit dem zugrunde liegenden Titel oder Kostenfestsetzungsbeschluss abgeglichen werden.
  • Nicht nur auf die Gesamtsumme schauen: Wichtig ist, welcher Teil der Forderung tatsächlich tituliert ist und welche Kosten zusätzlich verlangt werden.
  • Fehler zeitnah klären: Wer Zweifel an der Höhe oder am Titel hat, sollte die Unterlagen sorgfältig prüfen lassen.

Redaktions-Tipp

Bewahren Sie Ladung, Zahlungsaufforderung und Vollstreckungstitel zusammen auf. Gerade bei kleinen Beträgen kann ein falscher Ansatz dazu führen, dass eine Ladung zur Vermögensauskunft aufgehoben werden muss. Das ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, zeigt aber: Der Betrag in der Ladung ist nicht automatisch richtig.

Häufige Fragen zur Vermögensauskunft und falschen Forderungsbeträgen

Kann eine Ladung zur Vermögensauskunft aufgehoben werden?

Ja. Im entschiedenen Fall wurden die Ladungen aufgehoben, weil ein überhöhter Betrag angesetzt wurde und für den Mehrbetrag kein Vollstreckungstitel bestand.

Muss ich zahlen, wenn der Gerichtsvollzieher einen höheren Betrag nennt?

Die Entscheidung zeigt: Vollstreckt werden darf nur, was durch einen Titel gedeckt ist. Ob ein Betrag im Einzelfall richtig ist, hängt von den konkreten Unterlagen ab.

Was ist eine Vollstreckungserinnerung?

Die Vollstreckungserinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen formelle Fehler bei der Zwangsvollstreckung. Sie kann sich etwa gegen die Art und Weise einer Vollstreckungsmaßnahme richten.

Ist die Forderung erledigt, wenn die Ladung aufgehoben wird?

Nicht automatisch. Das Gericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine neue Ladung mit dem richtigen zu vollstreckenden Betrag ergehen kann.

Wer trägt die Kosten, wenn die Erinnerung Erfolg hat?

Im entschiedenen Fall entstanden keine Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger, obwohl der Fehler beim Gerichtsvollzieher lag.

Entscheidungsdaten

  • Gericht: Verwaltungsgericht Osnabrück
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • Aktenzeichen: 7 D 3/25
  • Rechtsgebiet: Verwaltungsprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
  • Wichtige Normen: § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 766 ZPO, § 802f ZPO
  • Kernaussage: Eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist aufzuheben, wenn sie auf einer Zahlungsaufforderung mit einem überhöhten, nicht vollständig titulierten Betrag beruht.

Symbolgrafik:© KI

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